Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Zunächst gehe ich davon aus, dass der befristete Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mit der Tochtergesellschaft bis zum 31.12.05 geschlossen war (Sie haben 31.01.05 geschrieben). Ansonsten macht der Sachverhalt wenig Sinn.
2. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie einen befristeten AV mit der Tochtergesellschaft bis zum 31.12.2005 hatten, dieser ist abgelaufen, Sie gehen dieser Tätigkeit aber nach wie vor unverändert nach. Zusätzlich haben Sie einen befristeten Vertrag mit der Muttergesellschaft geschlossen. Dieser sollte am 01.01.2006 beginnen, was jedoch nicht der Fall war.
Dementsprechend sieht die rechtliche Würdigung folgendermaßen aus:
Das befristete AV mit der Tochter dürfte sich in ein unbefristetes AV gewandelt haben, da es nach Ablauf fortgeführt wurde und der AG nicht widersprochen hat (§ 15 Abs.5 TzBfG
). Im Gegenteil hat der AG sogar die weitere Zusammenarbeit definiert.
Zusätzlich besteht jedoch die Problematik, dass Sie mit der Muttergesellschaft ein weiteres AV eingegangen sind. Der AG ist verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, die es dem AN ermöglicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das ist in Ihrem Fall nicht geschehen. Der Bereich, der gegründet werden sollte, wurde nie gegründet. Der AG hat seine Verpflichtung also nie erfüllt. Faktisch ist das neue AV nie zustande gekommen.
3. Ich würde mich an Ihrer Stelle auf den Standpunkt stellen, dass Sie ein unbefristetes AV mit Ihrem bisherigen AG haben. Mit der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, dass die Muttergesellschaft Ihnen einen befristeten AV anbietet, obwohl schon vorher mit der Tochter ein befristetes AV bestanden hat, würde ich mich zunächst nicht auseinandersetzen. Gleichwohl halte ich diese Vorgehensweise für unzulässig, da es eine Umgehung von § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG
darstellen würde.
Schreiben Sie Ihrem AG, dass Sie nunmehr von einem ungefristeten AV ausgehen, da der AG nicht widersprochen hat. Wenn der AG es akzeptiert, dürfte sich ein weiteres Vorgehen erübrigen.
Sollte der AG es nicht akzeptieren, sollten Sie in jedem Fall einen Kollegen vor Ort konsultieren, da sich die Rechtslage für diesen Fall als recht kompliziert darstellt. Sie hätten dann eigentlich rein rechtlich zwei Arbeitsverhaltnisse, von denen Sie eines nicht erfüllen können, weil die notwendigen Voraussetzungen fehlen. Das andere AV erfüllen Sie jedoch. Hier sehe ich auch den Punkt, auf den sich Ihr Haupaugenmerk richten sollte, da es nun einmal das ist, was Sie tatsächlich tun.
Hiefür sollten Sie Sich dann aber, ich kann mich nur wiederholen, die Hilfe eines Kollegen in Anspruch nehmen. Gerne können Sie Sich auch an mich wenden.
Fazit:
Ihr AV dürfte sich in ein unbefristetes umgewandelt haben. Das zweite AV wurde nie angetreten, es ist fraglich, ob es unter diesen Umständen existiert. Schreiben Sie Ihren AG an und weisen Sie ihn auf das unbefristete AV hin. Je nach Reaktion können Sie Ihr weiteres Vorgehen bestimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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