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7. Juli 2011 12:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem:
Ich hatte im April 2007 ein Herzoperation bei der ich zwei mechanische Herzklappen bekam. Ich konnte meinen alten Beruf nicht mehr forführen und bekam von der DRV eine Umschulung im November 2008. Bis dahin war ich krankgeschrieben. Die Umschulung mußte ich im Januar 2010 wegen gesundheitlicher Gründe abbrechen. Ich wurde ausgesteuert. Im November 2010 begann ich eine neue Umschulung, die am 27.05.2011 durch die DRV abermals wegen Krankheit abgebrochen wurde. Ich ging wieder zum Arbeitsamt. Vom Amt bekomme ich noch bis zum 01.10.2011 Arbeitslosengeld.
Meine Frage: Habe ich nicht Anrecht auf wieder 78 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse, da eine neue Blockfrist angefangen hat ?

7. Juli 2011 | 13:54

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

tritt während eines laufenden ALG 1-Bezuges Arbeitsunfähigkeit ein, so besteht für die Dauer von sechs Wochen trotz der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ein Anspruch auf ALG 1 (Leistungsfortzahlung). Es besteht nach § 311 SGB 3 die Verpflichtung, der Arbeitsagentur die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens am dritten Kalendertag der AU ein ärztliches Attest vorzulegen.

Nach Ablauf der sechs Wochen kann dann ein Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB 5 bestehen.

Die "Blockfrist" ist in § 48 SGB 5 geregelt.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die 3-Jahresfrist läuft ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Falls während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit zu der anderen Krankheit hinzutritt, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Versichert, die im letzten 3-Jahreszeitraum 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, haben nach Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraums einen neuen Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit, wenn bei Eintritt der erneuten Arbeitunfähigkeit zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Sie dürfen in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankenheit arbeitsunfähig gewesen sein.
und
2. Sie müssen in dieser Zeit entweder erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Wenn Sie im April 2007 arbeitsunfähig wurden, begann im April 2010 eine neue Blockfrist. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld besteht aber nur, wenn Sie (aus Ihren Daten kann ich das nicht entnehmen) seither sechs Monate arbeitsfähig waren und in dieser Zeit entweder erwerbstätig oder bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet waren. Das gilt, falls Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig sind. Falls Sie jetzt aber wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig sind, kommt es auf diese Voraussetzungen nicht an. Dann bestünde auch ohne diese Voraussetzungen ein neuer Anspruch auf Krankengeld.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.

Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine
Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst
ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie
unten in der Signatur.


Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2011 | 14:36

Sehr geehrte Frau Haeske,

danke für Ihre schnelle Antwort, die mich aber nicht richtig weiterbringt.
wie gesagt, habe ich eine Umschulung gemacht (zählt das als erwerbstätig ?)vom 01.10.2010 bis 24.11.2009. Ab dem 24.11.2009 war ich 6 Wochen krank. Am 04.01.2010 wurde ich ausgesteuert. Vom 04.01.2010 bis 30.06.2010 war ich bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Vom 01.07.2010 bis 30.08.2010 besuchte ich einen Vorbereitungskurs zur 2. Umschulung. Vom 01.09.2010 bis 31.10.2010 war ich wieder bei der Agentur für Arbeit. Vom 01.11.2010 bis zum 27.05.2011 war meine 2. Umschulung. Seit dem 27.05.2011 bin ich wieder ei der Agentur für Arbeit. Die erste Krankheitsfase war vom 30.04.2007 bis zum 31.08.2008.
Habe ich Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Krankheit?
Wenn ja, ab wann ( nach Ablauf der Leistung der Agentur für Arbeit, also ab dem 04.10.2011 oder früher) ?
Wie muß ich das neue Krankengeld beantragen.

Greundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2011 | 17:04

Sehr geehrter Fragesteller,

die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im Rahmen der beruflichen Rehabilitation gilt als Erwerbstätigkeit i.S.d. des § 48 Abs . 2 SGB V (Bundessozialgericht, Urteil vom 3 . November 1993, Az. 1 RK 10/93 ).

Ein erneuter Krankengeldbezug kommt aber nur bei wieder neu eingetretener Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Sie müssten seit Beginn der neuen Blockfrist (ab dem 30.4.2010) sechs Monate arbeitsfähig gewesen sein, damit Sie wieder einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Waren Sie für den vor der Herzoperation ausgeübten Beruf durchgehend arbeitsunfähig und haben Sie sich der Arbeitsagentur auch nur für den alten Beruf zur Vermittlung zur Verfügung gestellt, so hätten Sie keinen neuen Anspruch auf Krankengeld.
Die neue eingetretene Arbeitsunfähigkeit muss sich auch auf die Tätigkeiten beziehen, für die Sie sich der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Waren Sie z.B. bislang nur noch für leichte Tätigkeiten im Umfang 20-Wochen-Stunden leistungsfähig und standen Sie der Arbeitsagentur nur hierfür zur Verfügung, dann müssten Sie auch für diese leichten Tätigkeiten jetzt nicht mehr in diesem Umfang leistungsfähig sein, damit jetzt eine neu eingetretene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.
Zum Thema "Wiederaufleben des Krankengeldes" gibt es ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen Anhalt ( Urteil vom 28.01.2010, Az. L 2 AL 65/06 , http://is.gd/c78b85).
Leistungsfortzahlung / Krankengeld können Sie erst bei einer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beantragen.
Waren Sie sechs Monate lang arbeitsfähig und ist jetzt wieder neu Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt festgestellt worden, so müssen Sie dies der Arbeitsagentur unverzüglich melden und ein Attest vorlegen. Da diese ja die ersten sechs Wochen das ALG I trotz neu eingetretener Arbeitsunfähigkeit fortzahlt. Sie sollten sich auch gleich schon zu Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und abklären, ob diese von einer "neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit" oder von "einer immer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit" ausgeht. Erst nach Ablauf der Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt kommt der Bezug von Krankengeld in Betracht. Dazu sollten Sie sie dann bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen.

Sie müssen bei Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Dies solange der Fall, wie Sie laufend ALG 1 beziehen. Beziehen Sie kein ALG 1 mehr und sind Sie dann auch nicht als Beschäftigter in der GKV pflichtversichert, so müssten Sie sich freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichern.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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