GEZ

20. April 2006 19:53 |
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Verwaltungsrecht


Ich erhielt vor kurzem eine Zahlungserinnerung von der GEZ in der behauptet wurde ich haette wohl uebersehen das die Gebuehren fuer 01.06 - 03.06 am 15.02.06 faellig waren.
Von mir am 08.02.06 bereits bezahlt!
Und ich solle den rueckstaendigen Gesammtbetrag von 5.38 euro
(laut Kontoauszug vom 31.12.05) zahlen.
Daraufhin schickte ich eine email an die GEZ mit der Bitte diesen Kontoauszug nachzupruefen da ich alle Gebuehren in 05 und s.o. gezahlt habe.
Nun erhielt ich gestern von der GEZ einen Kontoauszug in welchem alle Vorgaenge seit meiner Anmeldung aufgefuehrt sind.
Darin Aufgefuehrt: ein Gebuehrenbescheid ueber 51.09 euro mit Sauemnisszuschlag von 5.11 euro vom 01.07.05.
Die 51.09 euro wurden von mir am 19.07.05 gezahlt.

Vorab, als ein Mann Gottes, ich werde bezahlen und bin eigentlich nur aus Neugier interessiert wie die Rechtslage ist.
1. Muss ich zahlen?
2. Wenn ich nicht zahle was waeren die Folgen?
3. Ausserdem wuerde ich gerne wissen wie es mit einer
Freistellung als Pastor in einer Koerperschaft des
Oeffentlichen Rechts von GEZ Gebuehren aussieht?

Mein Einsatz ist 20 euro pro Frage, denn Gottes Wort sagt das der Arbeiter seinen Lohn Wert ist.

Mit Dank Gottes Segen im voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

1.
Sie schreiben, dass die Zahlungserinnerung der GEZ sich auf die Gebühren für die Monate Januar bis März dieses Jahres bezieht. Da Sie den Betrag schon vor Fälligkeit bezahlt haben, sollten Sie dies der GEZ, am besten mit einem Nachweis wie zB Kontoauszug, Überweisungsbeleg, mitteilen, bevor dort weiterer Verwaltungsaufwand betrieben wird, der Sie dann noch mehr Zeit kosten kann.

Was die rückständige Zahlung angeht, so ist es bei der GEZ grundsätzlich so, dass Sie, wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt, verpflichtet sind, selber zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Gebühren zu bezahlen. Die Gebühren sind immer für drei Monate zu entrichten, und zwar spätestens in der Mitte dieses Zeitraumes, also wie in ihrem Erinnerungsschreiben Mitte Februar für die Monate Januar bis März. Wenn sie den Fälligkeitszeitpunkt um mehr als 4 Wochen verstreichen lassen ohne zu zahlen, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR fällig. Da der Säumniszuschlag vom 01.07.2005 datierte, gehe ich davon aus, dass die Gebühren Mitte Mai für den Zeitraum April bis Juni 2005 fällig gewesen sind. da sie bis dahin nicht gezahlt hatten, kann die GEZ den Säumniszuschlag erheben. Ihre Zahlung vom 19.07.2005 kam daher zur Vermeidung des Säumniszuschlages leider zu spät.
Insofern werden sie den ausstehenden Betrag zahlen müssen.

2.
Wenn Sie nicht zahlen, können sich zum einen Verzugszinsen anhäufen. Zum anderen kann auch wegen der teilweise nicht gezahlten Gebühren ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, was für Sie wiederum mehr Kosten und mehr Aufwand bedeuten würde.

3.
Hinsichtlich der Befreiung sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 5 Abs. 7 folgendes vor:

„Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches);
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.“

In § 6 wird die Gebührenbefreiung natürlicher Personen geregelt:

„ (1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen derSehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
2. der Ehegatte des Haushalsvorstandes zu dem in Satz 1 auf geführten Personenkreis gehört,
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 auf geführten Personenkreis gehört, nachweist, dass
er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.“

Eine allgemeine Befreiungsmöglichkeiten für Pastoren gibt es also nicht. Sollten Sie jedoch unter eine der oben angeführten Kategorien fallen, müssen Sie einen Antrag auf Befreiung stellen. Eine rückwirkende Befreiung gibt es nämlich nicht, so dass erst ab Ihrem Antrag eine Befreiung möglich wäre.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

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