Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
anhand Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass Ihr Bruder als Vormund für Ihre Mutter eingesetzt wurde. Dies hat dann das zuständige Vormundschaft angeordnet und Ihren Bruder dann unter anderem für den Aufgabenbereich Vermögenssorge eingesetzt.
Wenn dies der Fall ist, bestehen einige Kontrollrechte und Pflichten auf Seiten des Vormundschaftsgerichtes.
Zum einen dürfen gewisse Geschäfte gem. §§ 1821
, 1822 BGB
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorgenommen werden.
Unter anderem bei Verfügungen über Grundstücke oder Verfügungen über den Großteil des Vermögens des Betreuten bedarf es stets der Genehmigung des Gerichtes.
Gem. § 1840 BGB
hat der Betreuer dem Gericht auch mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen – dies gilt gem. § 1840 Abs. 2 BGB
besonders für die Vermögensverwaltung.
Das Ganze ist gem. § 1841 BGB
auch mit Belegen zu untermauern und in geordneter Form nach Ein- und Ausgaben zu gliedern.
Die genannten Auskunfts- und Einsichtsrechte obliegen allesamt jedoch nur gegenüber dem Gericht.
Angehörigen gegenüber sind zumindest gesetzlich keine besonderen Einsichts- oder Auskunftsrechte statuiert.
Daher können Sie leider keine Kontoauszüge bei der Bank anfordern, es sei denn auch Ihnen wurde diesbezüglich von Ihrer Mutter eine Vollmacht erteilt.
Es gibt lediglich die Möglichkeit Ihren Bruder als Betreuer entlassen zu lassen, wenn Gründe vorliegen, die seine Zuverlässigkeit als Betreuer in Frage stellen.
Gem. § 1908 b BGB
fehlt es an der Zuverlässigkeit, wenn z. B. eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt wird.
Wenn Sie also auch ohne Einsicht in die Kontoauszüge etc. in der Lage sind dem Gericht Umstände darzulegen, die bezeugen, dass Ihr Bruder bei der Betreuung eher an sich als an die zu betreuende Mutter denkt, dann könnten Sie zumindest den Antrag stellen, Ihren Bruder aus der Betreuung zu entlassen.
In diesem Zusammenhang könnten Sie auch sich selbst als "gleich geeignete Person zu Betreuung" vorschlagen.
Zusammenfassend muss ich Ihnen daher mitteilen, dass Ihr Bruder Ihnen gegenüber leider nicht rechenschaftspflichtig ist und nur dem Gericht gegenüber regelmäßige Auskünfte erteilen muss.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
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