Zwangsversteigerungstermin

16. März 2006 17:47 |
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Insolvenzrecht


Ich bin seit Jahren Miter eines Einfamilienhauses. Eigentümer ist mein Quasi-Schwiegervater. Das Haus soll nun in wenigen Tagen versteigert werden. Im Laufe der Jahre habe ich für den Eigentümer Arbeiten am Haus bezahlt. Diese Beträge wurden mir als zinsloseraber rückzahlbarer Baukostenzuschß vom Eigentümer quittiert. (ca. 20.000,00 Euro) Somit wäre ich also an dem Objkt Gläubiger.

Bei Durchsicht des Wertgutachtens habe ich jedoch festgestellt, daßdiese Beträge weder erwähnt, noch aus dem Verkehrswert rückgestellt wurden.

Frage:

Kann ich als Mieter Gläubiger den Termin "platzen lassen" ? wenn ja durch welche Aktivitäten ?

Kann der Eigentümer den Termin platzen lassen ?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

in Ihrem Bemühen um eine knappe Sachverhaltsdarstellung ist Ihr Vortrag für eine konkrete und detaillierte Antwort leider nur teilweise aussagekräftig genug.
Ich möchte Ihre Fragen dazu wie folgt beantworten:

Ihre Zahlungen für den Hauseigentümer sind wohl als ein zinsloses Darlehen einzustufen. Dadurch werden Sie kein "Gläubiger" hinsichtlich des zu versteigernden Hauses. Sie haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen den derzeitgen Eigentümer des Hauses. Mit dem Haus selbst hat dies aber nichts zu tun.
Ein Zusammenhang mit dem Haus wäre nur dann gegeben, wenn zu Ihren Gunsten eine Hypothek oder Grundschuld oder ein anderes dingliches Recht im Grundbuch eingetragen wäre. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, sonst hätte dies in dem Wertgutachten erwähnt sein müssen.
Wenn Sie eine vorrangige Hypothek hätten, dann würde diese u.U. mit versteigert werden, und Ihr Anspruch aus dem Darlehensvertrag müßte dann durch den Ersteigerer erfüllt werden.
Als Dritter im Sinne der Zwangsversteigerung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben. Diese hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie "ein die Veräußerung hinderndes Recht" an dem Haus geltend machen können. Hierzu zählen z.B. das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte (Grundpfandrechte, dingliches Wohnrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch), letztere allerdings nur, wenn sie durch die Versteigerung verletzt werden würden.

Aufgrund Ihrer Vortrages gehe ich davon aus, dass Sie lediglich Darlehensgeber sind. Dies gibt Ihnen keine Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu verhindern.

Der Eigentümer kann die Zwangsversteigerung dadurch abwenden, dass er an das Gericht den zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag zahlt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der hier gegebenen Möglichkeiten weiterhelfen.

Mit freundlchen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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