Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Zugewinnberechnung erfolgt in der Weise, dass für jeden Ehepartner getrennt das Endvermögen berechnet wird, von dem dann das jeweilige Anfangsvermögen abgezogen wird. Die ermittelte Differenz ist der Zugewinn. Der Ehepartner, der den höheren Zugewinn erzielt, muss dem anderen die Hälfte der Zugewinndifferenz auszahlen.
Als Endvermögen haben Sie beide ein halbes Haus. Dieses wird mit dem aktuellen Verkehrswert zugrunde gelegt. Soweit Sie noch andere Vermögenswerte haben, werden diese bei dem Partner, dem sie gehören, zum Endvermögen hinzugerechnet.
Als Anfangsvermögen gilt neben dem Vermögen, dass Sie jeweils zum Stichtag der Heirat hatten, auch das Vermögen, dass zum Beispiel durch Schenkung von Eltern während der Ehezeit erworben wurde.
Bei Ihrer Frau ist die Schenkung ungekürzt dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Nur das Anfangsvermögen wird indexiert, das heißt, der Kaufkraftverlust des Anfangsvermögens wird herausgerechnet. Die Schenkung im Jahr 1995 in Höhe von 100.000 DM wird mit dem aktuellen Verbraucherpreisindex multipliziert und durch den Verbraucherpreisindex des Jahres 1995 dividiert. Der Verbraucherpreisindex für 1995 lag bei 87,1 %, für 2013 bei 114,6 %, so dass die Schenkung indexiert 131.572, 91 DM und damit 67.272,16 € beträgt.
Je nachdem, wann der Stichtag erreicht ist, kann sich hier eine geringfügige Veränderung ergeben.
Wenn das Haus heute 200.000 € wert ist und wenn Sie kein Anfangsvermögen hatten, haben Sie einen Zugewinn von 100.000 € erzielt, Ihre Frau allerdings nur 32.747,84 € (Endvermögen minus indexiertes Anfangsvermögen). Die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem und ihrem Zugewinn ist der Ausgleich, den Ihre Frau beanspruchen kann, also 33.636,08 €.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Frau Holzapfel, danke für Ihre verständliche Darstellung der Berechnungsweise.
Sie nehmen in dem Berechnungsbeispiel für das Haus einen heutigen Wert (ich nehme an Verkehrswert) von EUR 200.000 an.
Welchen Wert setzt man hier an, wenn man beim Verkauf einen niedrigeren Kaufpreis als den Verkehrswert erlöst ?
Der niedrigere Verkaufspreis ist ja zuvor von beiden - meiner Frau und mir - akzeptiert worden.
Ist dann der erlöste Verkaufspreis die Basis für die Zugewinnberechung ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Frage, welcher Wert zugrundegelegt wird, hängt aus meiner Sicht vom Zeitpunkt der Veräußerung ab: Wenn die Veräußerung vor dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) erfolgt, ist der erzielte Erlös jeweils hälftig einzustellen.
Bei einer Veräußerung nach dem Stichtag kann noch mit dem Verkehrswert gerechnet werden, weil zum Stichtag noch die Immobilie und nicht der (geringere) Verkaufserlös vorhanden ist. Wenn jedoch schon feststeht, dass eine Veräußerung zeitnah zu einem bereits feststehenden geringeren Preis erfolgt, würde ich auch hier den Erlös ansetzen.
Allerdings dürfte sich das in der Praxis kaum auswirken: Die Immobilie und damit auch der Erlös gehören beiden je zur Hälfte. Solange nicht einer von beiden einen negativen Zugewinn erzielt (Anfangsvermögen höher als Endvermögen), bleibt die Differenz des Zugewinns beider Parteien gleich. Wenn Sie in meiner obigen Beispielsrechnung einen Wert von 160.000 € für die Immobilie einsetzen, verändert sich der Zugewinnausgleich nicht. Lediglich der Verkaufserlös sinkt für jeden von Ihnen um 20.000 €.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel