Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1374 Abs. 2 BGB
wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) erworben hat, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Das bleibt auch so, wenn der geschenkte Gegenstand, hier der Bauplatz, während der Ehe wieder verkauft worden ist.
Denn die einzelnen Vermögensgegenstände sind bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens nur Rechnungsposten (BGH FamRZ 1983,882
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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