29. November 2010
|
11:56
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Generell gilt: Sollte aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht ein Schaden entstehen, kann der Geschädigte vom Räum-/Streupflichtigen Schadenersatz verlangen. Sofern dieser keine Haftpflichtversicherung unterhält, die ggf. aufkommt, muss er ihn aus eigenen Mitteln begleichen.
In Ihrem Fall ist zu prüfen, wie die Räum- und Streupflicht geregelt ist, da sie vertraglich übertragen werden kann (z.B. vom Eigentümer einer Wohnung auf den Mieter). Mangels Kenntnis der für Sie maßgeblichen Verträge, also des Verwaltervertrages und des der BGB-Gesellschaft zugrunde liegenden Regelungswerkes, kann im Rahmen dieser Plattform keine abschließende Beurteilung erfolgen. Sofern die BGB-Gesellschaft die Pflicht übernommen hat, ist sie im Außenverhältnis haftbar, wobei die pflichtwidrig handelnden Gesellschafter von den sich ordnungsgemäß verhaltenden Gesellschaftern im Innenverhältnis auf Regress in Anspruch genommen werden können.
Ich rate Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen und mit diesem darauf hinzuwirken, dass die Frage der Räum- und Streupflicht schnellstmöglich abschließend geklärt wird. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG kann der Winterdienst z.B. turnusgemäß geregelt werden. Auch kann festgelegt werden, dass jeder Eigentümer den Winterdienst vor seinem Haus zu regeln hat (entweder durch Übertragung der Pflicht auf die Mieter oder durch individuelle Beauftragung eines Hausmeisters).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt