25. September 2025
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21:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz ist für die Urlaubsabgeltung maßgeblich wie hoch das Arbeitsentgelt in den 13 vorangegangenen Wochen tatsächlich gewesen ist. Sie rechnen mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, während der Arbeitgeber das nicht berücksichtigt. Ihre Rechnung scheint deshalb nach dem Bundesurlaubsgesetz korrekt zu sein. Sie sollten auf den Arbeitgeber zugehen und die Rechtslage nach § 11 Bundesurlaubsgesetz erläutern, damit die Urlaubsabgeltung korrigiert werden kann.
Die Abkürzung ESG könnte für Entgeltsonderzahlung stehen, das ist aber für die rechtliche Bewertung nicht von Bedeutung sondern weißt nur eine Zahlung aus, die nicht zum Gehalt im eigentlichen Sinne gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin