30. Oktober 2011
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20:24
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Einschlägig ist hier § 170 StGB. Dieser lautet:
(1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, sodass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zuständig für eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung wäre die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der Kinder, die keinen Unterhalt erhalten.
Eine von Ihnen etwaig zu erstattende Strafanzeige sollte allerdings wohlformuliert sein, um hier nicht Gefahr zu laufen, eine falsche Verdächtigung zu äußern. Insofern ist es grundsätzlich besser, wenn die Kindesmutter eine entsprehende Anzeige erstattet.
Die Staatsanwaltschaft müsste dann die Ermittlungen aufnehmen. Ob hier aber die Schweiz den Beschuldigten überstellt, bzw. im Rahmen der Rechtshilfe das Verfahren übernimmt, kann ich nicht abschließend einschätzen. Unter Umständen wird die Übernahme der Ermittlungen durch die Behörden in der Schweiz schon alleine deswegen nicht stattfinden, weil der vorgeworfene Straftatbestand das aufwendige Verfahren nicht rechtfertigt. (Artikel 4 schweizerische Bundegesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Auch in Deutschland unterliegen Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzungen nicht der obersten Priorität der Staatsanwaltschaften. Eine Vielzahl dieser Ermittlungsverfahren wird eingestellt.
Auch wenn ich Ihre persönliche Verägerung durchaus nachvollziehen kann, so wird eine strafrechtliche Verfolgung der Unterhaltspflichtverletzung letztendlich nur noch mehr Streitpotential liefern. Wenn Sie der Mutter der Kinder helfen wollen, bringen Sie in Erfahrung, ob der Lebensgefährte Ihrer Ex-Partnerin über Vermögen oder Einkommen aus Erwerbsätigkeit verfügt und liefern diese Daten der Kindesmutter. Diese könnte dann die Vollstreckung betreiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht