23. September 2019
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20:49
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt besteht fort soweit die Ausbildung einheitlich fortgesetzt wird. Dies ist nach Ihrer Schilderung der Fall. Sofern der Sohn also zielstrebig sein Studium verfolgt, werden Sie weiter Unterhalt zahlen müssen. Dass eine Berufsausübung auch mit dem Bachelorabschluss möglich wäre, spielt insofern keine Rolle.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt