28. Februar 2025
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11:42
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail: orth@kanzleiarbeitsrecht.org
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Also als erstes sind Sie ja Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit einem Miteigentumsanteile von 50 %. Der Wert dieser Immobilie zu 50 % steht ihnen also immer zu. Sie können den Wert des Hauses schätzen lassen und dann den Anteil verkaufen an ihre Kinder oder den Ehemann und sich davon eine kleine Wohnung kaufen und dann vom Hof auch wegziehen im Alter.
Sofern Sie Angst haben, dass Gläubiger auf das Haus Zugriff nehmen, wenn ihr Mann Schulden bei der Pflegekasse hat, dann bleibt ihnen keine Wahl als den Anteil zu verkaufen.
Wenn die gesamte Landwirtschaft auf ihren Sohn übergeht, können Sie mit ihm auch ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hof vereinbaren. Den Hausanteil können Sie ihm dann per Testament vermachen (mit den Schulden drauf, die der Vater ev. ja durch Pflegekosten fabriziert hat).
Ein Ausschluss der ehelichen Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt in einer Trennungsvereinbarung bezüglich Pflegekosten, wenn ihr Mann die Auszahlungen aus der Lebensversicherung nicht für seine eigene Altersversorgung und Pflege zurücklegt, sondern für die Anschaffung landwirtschaftlicher Geräte verwendet, ist möglich.
Sie müssen dokumentieren nach außen, dass Sie getrennt Leben. Das muss nicht unbedingt in einer notariellen Trennungsvereinbarung niedergelegt sein, sondern kann auch in einem einfachen Schreiben an ihren Ehemanns statuiert werden. Oder Sie teilen das den Kindern mit. "Wir sind getrennt". Und wiederholen das immer wieder mal bei Gelegenheit.
Wenn Sie dann auch so leben und das nach außen auch erkennbar ist (vielleicht getrennte Mahlzeiten), können Sie nicht für die späteren Kosten einer Heimunterbringung ihres von ihnen getrennt lebenden Ehemannes in Anspruch genommen werden. Das werden dann aber eventuell die Kinder.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.