Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die beschriebene Kostennote ist nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtlage wohl als korrekt zu bezeichnen.
a.) zum Gegenstandswert:
Nach §§ 17 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. / 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Bei einem Vergleich über eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG wird wegen § 42 GKG der Wert der Abfindung nicht hinzugerechnet. Maßgebend ist im Rahmen der Vorschrift höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts.
Demnach wäre der angesetzte Gegenstandswert überhöht.
Allerdings war kein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig.
Bei einer vertraglichen Absprache, wie vorliegend, wird jedoch vertreten, dass der Abfindungsbetrag gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist ( Hansens in ZAP Arbeitsbuch, Seite 685, andere Ansicht: LAG Baden - Württemberg, JurBüro 1990, Seite 1267). Der angesetzte Gegenstandswert kann also zumindest als "legitim" bezeichnet werden, da in der Literatur diese Berechnungmethode vertreten wird.
b.) Faktoren:
7,5 / 10 Geschäftsgebühr: Nach § 118 Abs. 1 BRAGO a.F. beträgt die Geschäftsgebühr zwischen fünf und zehn Zehntel. Bei durchschnittlicher Arbeitsbelastung in der Angelegenheit sind die angesetzten 7,5 Zehntel korrekt. Der Anwalt ist beim Gebührenansatz in einem bestimmten Rahmen ein Ermessen zuzubilligen.
15 / 10 Vergleichsgebühr: Nach § 23 BRAGO a.F. ist der angegebene Faktor anzusetzen.
c.) Die Geschäftsgebühr ist korrekt berechnet. Ob sie auch angemessen ist kann ohne Akteneinsicht nicht abschließend beurteilt werden. Nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage erscheint die Kostennote jedoch nicht ungewöhnlich.
d.)Eine schriftliche Ausarbeitung des bearbeitenden Anwalts wird von der BRAGO nicht gefordert. Es soll ein " Mitwirken" genügen.
e.) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden, und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Uständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Damit könnten Sie dieses Jahr noch etwas zurückfordern. Die Erfolgsaussichten muss ich als gering einschätzen, weise Sie jedoch zugleich darauf hin, dass Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die beschriebene Kostennote ist nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtlage wohl als korrekt zu bezeichnen.
a.) zum Gegenstandswert:
Nach §§ 17 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. / 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Bei einem Vergleich über eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG wird wegen § 42 GKG der Wert der Abfindung nicht hinzugerechnet. Maßgebend ist im Rahmen der Vorschrift höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts.
Demnach wäre der angesetzte Gegenstandswert überhöht.
Allerdings war kein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig.
Bei einer vertraglichen Absprache, wie vorliegend, wird jedoch vertreten, dass der Abfindungsbetrag gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist ( Hansens in ZAP Arbeitsbuch, Seite 685, andere Ansicht: LAG Baden - Württemberg, JurBüro 1990, Seite 1267). Der angesetzte Gegenstandswert kann also zumindest als "legitim" bezeichnet werden, da in der Literatur diese Berechnungmethode vertreten wird.
b.) Faktoren:
7,5 / 10 Geschäftsgebühr: Nach § 118 Abs. 1 BRAGO a.F. beträgt die Geschäftsgebühr zwischen fünf und zehn Zehntel. Bei durchschnittlicher Arbeitsbelastung in der Angelegenheit sind die angesetzten 7,5 Zehntel korrekt. Der Anwalt ist beim Gebührenansatz in einem bestimmten Rahmen ein Ermessen zuzubilligen.
15 / 10 Vergleichsgebühr: Nach § 23 BRAGO a.F. ist der angegebene Faktor anzusetzen.
c.) Die Geschäftsgebühr ist korrekt berechnet. Ob sie auch angemessen ist kann ohne Akteneinsicht nicht abschließend beurteilt werden. Nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage erscheint die Kostennote jedoch nicht ungewöhnlich.
d.)Eine schriftliche Ausarbeitung des bearbeitenden Anwalts wird von der BRAGO nicht gefordert. Es soll ein " Mitwirken" genügen.
e.) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden, und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Uständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Damit könnten Sie dieses Jahr noch etwas zurückfordern. Die Erfolgsaussichten muss ich als gering einschätzen, weise Sie jedoch zugleich darauf hin, dass Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt