ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Wert des Wohnens als Vermögensnutzung kann objektiv festgestellt werden. Es bedarf dazu der Ermittlung des objektiven Mietwertes auf der einen und der mit dem Grundeigentum verbundenen Lasten auf der anderen Seite.
Der Wohnwert entspricht damit grundsätzlich der objektiven Marktmiete ohne Mietnebenkosten, d.h. der sog. Kaltmiete für eine nach Ortslage, Größe, Beschaffenheit, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare Wohnung.
Nur die Marktmiete bewertet den Gebrauchsvorteil entsprechend dem Mietobjekt. Nach BGH kürzen dabei die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten als verbrauchsunabhängige Nebenkosten die Nutzung des Grundeigentums, nicht dagegen die vom jeweiligen individuellen Verhalten bestimmten verbrauchsabhängigen Nebenkosten.
Das Auskunftsersuchen Ihrer Frau ist zutreffend. Da Sie sich immer noch in der Trennungsphase befinden, ist das aktuelle Einkommen maßgeblich.
Bei abhängiger Beschäftigung ist das Einkommen der letzten 12 Monate maßgeblich.
Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen auch einmalige (jährliche) Zahlungen wie Gratifikationen, Prämien sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld, ein dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt, die auf das monatliche Einkommen umzurechnen sind (BGH FamRZ 1980, 342, 343; 1982, 250; 1991, 416, 418; OLG Celle FamRZ 1971, 307; OLG Frankfurt/M FamRZ 1977, 799; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 681, 683; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772; OLG Hamm FamRZ 1991, 576; OLG München FamRZ 1980, 150).
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Muss ich ich mir wirklich schon während der Trennungsphase den Wohnwert eines für mich und meinen Sohn zu großen Hauses insgesamt anrechnen lassen muss, oder nur den einer angemessenen Wohnungsgröße , wie ich es bereits an anderer Stelle gelesen habe.
Zählen die von mir genannten Zinsen für die von mir angegebenen Kredite/Hypothek zu den allgemeinen Grundstückskosten bzw Lasten, d.h darf ich diese von der anzusetzenden Miete abziehen ?
Kann ich eine Instandhaltungsrücklage abziehen, wie sie meine Frau auch bezahlt oder nur laufende Reparaturen ?
Das Jubiläumsgeld ist keine einmalige ( aber jährlich weiderkehrende)
sondern überhaupt nur einmalige Zahlung.
ist diese trotzdem relevant ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es ist durchaus richtig, dass als Wohnvorteil im Rahmen des Trennungsunterhalts zunächst nicht der objektiv erzielbare, sondern aus Billigkeitsgründen nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag anzusetzen ist (BGH, FamRZ 2007, 879).
Dies dürfte in Ihrem Fall jedoch nicht mehr uneingeschränkt gelten, da dieser Umstand, die „aufgedrängte Bereicherung“, die durch den Auszug eines Ehegatten entsteht, ausgleichen soll.
Entgegen seiner früheren Rechtsprechung, dies betreffe die gesamte Trennungszeit unabhängig von der Trennungsdauer, gilt dies aber nicht mehr, wenn eindeutig feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (BGH, FamRZ 2008, 963).
Dies liegt z.B. vor, wenn die Eheleute in der Trennungszeit einen Ehevertrag mit Gütertrennung schließen oder das Scheidungsverfahren rechtshängig wird, durch Veräußerung des gemeinsamen Familienheimes an einen Dritten oder an den Ehepartner bereits die Vermögensauseinandersetzung durchführen oder die Trennungsdauer über 3 Jahre liegt, weil ab diesem Zeitraum nach § 1566 II BGB grundsätzlich vom Scheitern einer Ehe auszugehen ist.
Da diese genannten Voraussetzungen zum Teil bei Ihnen vorliegen, ist vom objektiv zu erzielenden Betrag des gesamten Hauses auszugehen.
Auch Kosten einer eigenfinanzierten Wohnung / Haus sind bedarfsprägend (BGH FamRZ 1998, 87; NJW 1995, 869; NJW 1990, 989), und zwar sowohl, wenn der Wohnwert die abzugsfähigen Belastungen (BGH FamRZ 1994, 1100) (Finanzierungs- und Erhaltungskosten) sowie verbrauchsunabhängige Grundbesitzabgaben (BGH FamRZ 1998, 899; NJW 2000, 284;) unterschreitet als auch übersteigt (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1076). Im letzteren Fall spricht man vom Wohnvorteil, im ersteren Fall handelt es sich ausnahmsweise um bedarfsprägende Abzüge, deren Berücksichtigung allerdings auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen beschränkt ist (BGH FamRZ 2007, 879).
Auch die Aufnahme eines Darlehens zur Auszahlung Ihrer Frau ist in diesem Fall bedarfsprägend und können von der objektiven Marktmiete für das Haus abgesetzt werden.
Bei Vermietung und Verpachtung können bei den Einkünften neben den Werbungskosten auch die Erhaltungskosten abgesetzt werden. Sie sind bei größerem Umfang auf mehrere Jahre zu verteilen (BGH FamRZ 1984, 39). Stattdessen ist auch eine angemessene Instandhaltungsrücklage gerechtfertigt.
Ich bin zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine einmalige (nicht jährlich wiederkehrende) Zahlung handelt. Gleichwohl wird diese dennoch als Einkommen entsprechend meiner bereits erfolgten Beantwortung berücksichtigt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen gerne jederzeit wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt