Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Gesetzlich besteht ein Anspruch auf Abfindung nur unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG. Hierfür ist erforderlich, dass eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt, der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Hinweis aufgenommen hat, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
In allen anderen Fällen kann eine Abfindung nur durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht werden. Im Einzelfall kann tarifvertraglich auch eine Abfindungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sein. Ich verstehe Sie jedoch so, dass diese Option bei Ihnen nicht besteht. Wenn Sie keinesfalls noch länger für das Unternehmen arbeiten wollen, ist es durchaus sinnvoll, mit dem Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag an den Arbeitgeber heranzutreten. Allerdings besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, einen solchen Vertrag abzuschließen und Ihnen dann eine Abfindung zu bezahlen. Zudem kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit bei anschließender Arbeitslosigkeit führen, sodass auf die Formulierung des Vertragstextes besonderen Wert gelegt werden muss.
Meine Erfahrungswerte zeigen, dass Abfindungen oftmals nur dann gezahlt werden, wenn das Unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess droht bzw. wenn betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden oder Aufhebungsverträge vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Auszahlung einer Abfindung hängt aber auch entscheidend von der Betriebsgröße ab. Pauschale Aussagen kann man hierzu an sich nicht tätigen.
Wie Sie die Zahlung einer Abfindung für Ihren Arbeitgeber attraktiv machen können, ist schwer einzuschätzen, da es hier auf die einzelnen Umstände, die Betriebsgröße und sicherlich auch auf das Betriebsklima ankommen wird. Letztendlich müssten Sie Ihrem Arbeitgeber verkaufen, dass eine Abfindungsregelung für ihn günstiger ist als das Bestehenbleiben des Arbeitsverhältnisses.
Sofern Sie eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber finden können, ist es ratsam, sich hinsichtlich der Abfindungsauszahlung auch steuerlich beraten zu lassen.
Sollte keine Einigung möglich sein, bleibt nur die Eigenkündigung. Diese führt allerdings zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und bringt Ihnen nichts hinsichtlich einer Abfindung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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Gesetzlich besteht ein Anspruch auf Abfindung nur unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG. Hierfür ist erforderlich, dass eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt, der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Hinweis aufgenommen hat, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
In allen anderen Fällen kann eine Abfindung nur durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht werden. Im Einzelfall kann tarifvertraglich auch eine Abfindungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sein. Ich verstehe Sie jedoch so, dass diese Option bei Ihnen nicht besteht. Wenn Sie keinesfalls noch länger für das Unternehmen arbeiten wollen, ist es durchaus sinnvoll, mit dem Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag an den Arbeitgeber heranzutreten. Allerdings besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, einen solchen Vertrag abzuschließen und Ihnen dann eine Abfindung zu bezahlen. Zudem kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit bei anschließender Arbeitslosigkeit führen, sodass auf die Formulierung des Vertragstextes besonderen Wert gelegt werden muss.
Meine Erfahrungswerte zeigen, dass Abfindungen oftmals nur dann gezahlt werden, wenn das Unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess droht bzw. wenn betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden oder Aufhebungsverträge vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Auszahlung einer Abfindung hängt aber auch entscheidend von der Betriebsgröße ab. Pauschale Aussagen kann man hierzu an sich nicht tätigen.
Wie Sie die Zahlung einer Abfindung für Ihren Arbeitgeber attraktiv machen können, ist schwer einzuschätzen, da es hier auf die einzelnen Umstände, die Betriebsgröße und sicherlich auch auf das Betriebsklima ankommen wird. Letztendlich müssten Sie Ihrem Arbeitgeber verkaufen, dass eine Abfindungsregelung für ihn günstiger ist als das Bestehenbleiben des Arbeitsverhältnisses.
Sofern Sie eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber finden können, ist es ratsam, sich hinsichtlich der Abfindungsauszahlung auch steuerlich beraten zu lassen.
Sollte keine Einigung möglich sein, bleibt nur die Eigenkündigung. Diese führt allerdings zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und bringt Ihnen nichts hinsichtlich einer Abfindung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
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