Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wie hoch das Schmerzensgeld ausfallen kann, hängt von dem konkreten Umfang der gegebenen Beeinträchtigungen ab. Es kommt insbesondere auf die Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, etwaigen sonstigen mit der Verletzung verbundenen Beeinträchtigungen und verbleibenden Schäden bzw. Folgeschäden an.
Es gibt sogenannte Schmerzensgeldtabellen, in welchen Urteile gesammelt werden, um den Anspruch zu bewerten. Allerdings zeigt sich auch in jenen Tabellen, das selbst gleich gelagerte Fälle sehr unterschiedlich durch die Gerichte bewertet werden.
Schmerzensgeldbeträge werden konkret im Einzelfall bestimmt. Schließlich kann überhaupt erst ein Betrag beziffert werden, wenn die Heilbehandlung abgeschlossen ist, weil dann erst die Dauer und der Umfang der bleibenden Beeinträchtigungen beurteilt werden kann. Dies erfolgt dann regelmäßig anhand von Arztberichten.
Neben der Kompensierung der erlittenen Beeinträchtigungen hat ein Schmerzensgeld aber auch eine weitere Funktion, nämlich eine sogenannte Genugtuungsfunktion. Daher kann eine vorsätzliche Körperverletzung schmerzensgelderhöhend wirken.
Andererseits sagt die Rechtsprechung aber, dass mit einer strafrechtlichen Verurteilung bereits die Genugtuungsfunktion abgegolten sein kann.
Beispiele für Schmerzensgeldbeträge bei Nasenbruch wegen Schlag ins Gesicht: EUR 1.500 bei abnehmenden Beschwerden innerhalb von 3 Monaten; ebenso ohne weitere Angaben; ebenso bei zusätzlicher Schnittwunde an der Nase, Prellung des linken Augapfels; EUR 1.250 bei 14 Tage lang Kopfschmerzen und verbleibender geringer Deformation der Nase.
Es gibt in Einzelfällen aber auch höhere Beträge bis 4.000.
Generell ist zu sagen, dass bei Vorfällen in Kneipen eher vorsichtig geurteilt wird, da häufig die Verursachungsbeiträge schwierig zu ermitteln sind (Gedränge, Rangeleien, Schubsen, Provokationen, Mitverschulden, Alkohol).
Das Strafverfahren läuft getrennt von der Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Aber der Ausgang des Strafverfahrens kann natürlich auch den Ausgang des Zivilverfahrens zur Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz beeinflussen (z.B. wenn es um Fragen wie Mitverschulden geht und damit darum, was Zeugen aussagen).
Das Schmerzensgeld müssen Sie in jedem Fall selbst geltend machen gegenüber (natürlich können Sie sich anwaltlich vertreten lassen) gegenüber dem Schädiger. Ein „offizielles Schreiben" gibt es hierfür nicht.
Eine medizinisch indizierte OP würde die Krankenkasse tragen, welche dann den Schädiger in Regress nimmt. Bei einer nicht medizinisch indizierten OP (rein optisch) sind sich die Gerichte leider nicht einig, ob solche Kosten zu ersetzen sind. Siehe z.B. OLG Düsseldorf, 05.05.2003, I-1 U 186/02 (die Vorinstanz hatte ausschließlich medizinisch indizierte Maßnahmen für erstattungsfähig gehalten).
Grundsätzlich hat der Geschädigte aber einen Anspruch, so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht statt gefunden hätte. Größere Veränderungen müssen sicher nicht hingenommen werden.
Alle mit dem Personenschaden verbundenen weiteren Kosten (Fahrtkosten, Rechtsberatung, Praxisgebühr, wenn sie nicht ohnehin angefallen wäre etc.) können Sie vom Schädiger erstattet verlangen, soweit sie notwendig waren. Ein Geschädigter hat auch eine Schadenminderungspflicht, so dass nicht jede kausale Folge geltend gemacht werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
verstehe ich es richtig, dass ich erstmal das Urteil abwarten soll bzw. bis die Verletzung komplett ausgeheilt ist und erst dann meine Forderungen stellen soll? Ist es dann nicht zu spät? Oder soll ich ihm einfach auffordern z.B. 1500 Euro zu zahlen und ich sehe davon ab, zivilrechtich gegen Ihn vorzugehen?
Danke für die Hilfe.
Mit freundlich Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich rate Ihnen, jetzt gleich den Schädiger anzuschreiben und mitzuteilen, dass Sie ihn für den verursachten Personenschaden und damit verbundene weitere Schäden haftbar machen und Ersatzansprüche stellen. Die Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren, aber es ist immer sinnvoll, gleich Ansprüche wenigstens dem Grund nach anzumelden.
Tatsächlich kann die Höhe des Schmerzensgeldes aber erst nach Abschluss der Heilbehandlung / Ausheilung beziffert werden und ich rate auch davon ab, vorschnell sich mit der Gegenseite auf eine Summe zu vergleichen. Denn schließlich können Sie heute sicher nicht wissen, ob nicht doch noch weitere Komplikationen eintreten.
Bereits jetzt bezifferbare Schäden können Sie natürlich schon beziffern und eine Frist zur Zahlung setzen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes würde ich mit der Bezifferung abwarten bis zum Abschluss der Behandlung. Der Gegenseite teilen Sie mit, dass der Schmerzensgeldanspruch nach Abschluss der Heilbehandlung beziffert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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