Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wer ist denn nun Zulagenberechtigt? Derjenige, der das Kindergeld auf das Konto bekommt? Oder derjenige, der Antragsteller ist/ war?
Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz und zwar aus § 85 EStG.
Hiernach erhält die Kinderzulage:" Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
In § 66 Abs. 2 steht:"(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen."
Also hatte die Kinderzulage dem Kindesvater zugestanden, so lange er das Kindergeld erhalten hat.
2. Und wie verhält es sich mit dem Anbieter? ICH habe alle Angaben korrekt in den Verträgen gemacht. Ich bekam trotzdem die Zulage. Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass es ein Fehler Seitens des Anbieters ist, inwiefern könnte ich da um Ersatz verlangen?
Der Anbieter muss lediglich die entsprechenden Unterlagen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen weiter leiten.
Sie müssten dem Anbieter schon nachweisen, dass dies nicht geschehen ist.Haben diese den Antrag weiter geleitet, ist der Anbieter tatsächlich raus.
3.Und was ist, wenn der Fehler an der Behörde lag? Ich meine, man kann mir jetzt nicht 5 Jahre 300 € jährlich zahlen, mich im guten Glauben lassen, alles gut so und dann auf einmal alles zurück holen.
Gem. § 96 EStG ist die Abgabenordnung anzuwenden.
Hiernach verjähren Ansprüche gegen die Finanzverwaltung, der die ZfA zugeordnet ist, nach § 228 AO nach 5 Jahren.
4. ICH habe korrekte Angaben gemacht. Und werde dafür nun bestraft? Irgendwen muss man doch dafür in Regress ziehen können, oder?
Ja, die ZfA aber nur für den Teil, seit dem Sie das Kindergeld beziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wer ist denn nun Zulagenberechtigt? Derjenige, der das Kindergeld auf das Konto bekommt? Oder derjenige, der Antragsteller ist/ war?
Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz und zwar aus § 85 EStG.
Hiernach erhält die Kinderzulage:" Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
In § 66 Abs. 2 steht:"(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen."
Also hatte die Kinderzulage dem Kindesvater zugestanden, so lange er das Kindergeld erhalten hat.
2. Und wie verhält es sich mit dem Anbieter? ICH habe alle Angaben korrekt in den Verträgen gemacht. Ich bekam trotzdem die Zulage. Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass es ein Fehler Seitens des Anbieters ist, inwiefern könnte ich da um Ersatz verlangen?
Der Anbieter muss lediglich die entsprechenden Unterlagen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen weiter leiten.
Sie müssten dem Anbieter schon nachweisen, dass dies nicht geschehen ist.Haben diese den Antrag weiter geleitet, ist der Anbieter tatsächlich raus.
3.Und was ist, wenn der Fehler an der Behörde lag? Ich meine, man kann mir jetzt nicht 5 Jahre 300 € jährlich zahlen, mich im guten Glauben lassen, alles gut so und dann auf einmal alles zurück holen.
Gem. § 96 EStG ist die Abgabenordnung anzuwenden.
Hiernach verjähren Ansprüche gegen die Finanzverwaltung, der die ZfA zugeordnet ist, nach § 228 AO nach 5 Jahren.
4. ICH habe korrekte Angaben gemacht. Und werde dafür nun bestraft? Irgendwen muss man doch dafür in Regress ziehen können, oder?
Ja, die ZfA aber nur für den Teil, seit dem Sie das Kindergeld beziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen