19. August 2011
|
17:52
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 651a V BGB kann der Reisende im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn das Ersatzhotel weder im Standard noch in Örtlichkeit dem gebuchten Objekt entspricht. Ob dies in Ihrem Fall tatsächlich zutrifft, ist für die Sache entscheidend.
Bei einem Rücktritt kommt neben der Erstattung des Reisepreises ggf. zusätzlich noch eine Entschädigung gem. § 651f II BGB in Betracht; BGH-Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03.
Wenn Sie das Angebot des Veranstalters hingegen annehmen möchten, sollten Sie über eine Verringerung des Reisepreises verhandeln. Hier kommt es der Höhe nach auf die Abweichung vom ursprünglich gebuchten Hotel an; realistisch dürfte ein Kürzung zwischen 10% - 25% sein, je nach Unterschied.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt