16. Juli 2009
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21:38
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einem Ausscheiden zum 30.07. hat der Auszubildende nach der gesetzlichen Regelung Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Mindesturlaub; eine Zwölftelung findet beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht statt, § 5 I c. BUrlG. Dies bedeutet, dass der Auszubildende bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage beanspruchen kann.
Hinsichtlich des aktuell gewünschten Urlaubes wäre eine Lösung, mit dem Auszubildenden für sechs Tage bezahlten Urlaub, für vier Tage unbezahlten Urlaub zu vereinbaren und fünfzehn Tage für den Betriebsurlaub aufzusparen, falls das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird. Scheidet der Auszubildende dann aufgrund der bestandenen Prüfung aus, sind die restlichen neun Urlaubstage abzugelten.
Ansonsten sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange, § 7 I BUrlG. Ob der Wunsch des Arbeitgebers nach einem Betriebsurlaub ein ausreichender betrieblicher Belang ist, ist umstritten. Sofern der Betriebsurlaub nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist es rechtlich riskant, den Urlaubswunsch des Auszubildenden abzulehnen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt