Rechnung eines befreundeten Anwaltes

6. September 2004 19:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein guter Freund von mir ist Anwalt und hat mir im Juni 2001 freundschaftliche Hilfe angeboten. Der Fall hat sich dann bis zum 26. Juni 2002 hingezogen.
Der Fall, in dem es um einen Vergleich (Einbehalt eines Betrags in Höhe von 8826€) der Schlussrechnung für Schäden/Mängel in meiner neuen Eigentumswohnung mit dem Insolventsverwalter des Bauträgers ging, wurde durch ihn per Briefverkehr geregelt. Ich habe dann ca. die Hälfte bezahlt und die Auflassung bekommen.
Jetzt die eigentliche Frage: Nachdem ich mich mit meinem (guten) Freund verstritten habe, kommt plötzlich eine Rechnung mit dem Datum 2. August 2004 über ca. 2.000 € bezugnehmend auf den oben geschilderten Fall. Ich war sehr verblüfft, da nie von einer Rechnung die Rede war. Auch wurde ich nie über die Höhe der Gebühren aufgeklärt, da es sich ja zum damaligen Zeitpunkt nur um einen Freundschaftsdienst handelte. Muss ich diese Rechnung bezahlen?
Herzlichen Dank vorab für Ihre Mühe.
6. September 2004 | 19:51

Antwort

von


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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ob die konkrete Rechnung ordnungsgemäß ist, kann natürlich nur nach Einsicht in die Unterlagen festgestellt werden. So ist nicht klar, in welchem Umfang Ihr damaliger Freund für Sie tätig geworden ist, bzw. ob sich die Tätigkeit auf die außergerichtliche Vertretung beschränkt hat oder er ggf. auch gerichtlich für Sie tätig geworden ist. Das hat natürlich Einfluß auf die Höhe der Gebühren.

Grundsätzlich muß der Anwalt den Mandanten nicht darüber aufklären, daß er für seine Tätigkeit vergütet werden will. Nach seit 01.07.2004 geltenden Recht ist der Anwalt aber nach § 49b Abs. 5 BRAO dazu verpflichtet, darüber zu belehren, daß sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Diese Hinweispflicht bestand aber im Jahre 2002, als Sie Ihren Freund beauftragt haben, noch nicht.

Nach § 49b Abs. 1 BRAO a.F. ist es auch unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt. Nach § 3 Abs. 5 der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO war in außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, welches unterhalb der gesetzlichen Gebühren lag, zulässig. (Dies ist auch nach dem inzwischen geltenden RVG noch der Fall, aber für Ihren Fall kommt noch die BRAGO zur Anwendung).

Möglich ist also, daß Sie mit Ihrem Freund damals eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 BRAGO sollten Vereinbarungen nach Abs. 5 schriftlich getroffen werden. Ich vermute aber, daß damals gar nichts schriftlich vereinbart wurde. Die Beweislast dafür, daß zwischen Ihnen vereinbart war, daß er die gesetzlichen Gebühren nicht fordern würde bzw. pro bono (also gratis) für Sie tätig werden würde, liegt gem. § 3 Abs. 1 S. 3 BRAGO bei Ihnen.

Wenn nichts schriftliches vereinbart wurde, müssten Sie also Zeugen beibringen, die ggf. bei der Beauftragung zugegen waren. Ansonsten dürfte der Beweis einer entsprechenden Vereinbarung schwer zu führen sein. Lediglich die Tatsache, daß er Ihnen erst jetzt eine Rechnung geschickt, könnte Ihre Sicht der Dinge stützen. Aber das beweist letztlich auch nichts. Denn verjährt ist seine Forderung noch nicht und niemand ist verpflichtet, eine Rechnung sofort auszustellen.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit meiner Auskunft helfen konnte.

Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Lindenstr.5, 50674 Köln
Tel.: 0221-245454 / Fax: 0221-249615
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