Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Es ist davon auszugehen, dass unbeschadet der Frage, ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugestanden hat oder nicht, Ihnen in diesem Fall jedenfalls keines zuzubilligen ist.
Gem. § 312d Abs. 1 BGB steht das Widerrufsrecht nur Verbauchern zu. Verbraucher sind in § 13 BGB definiert als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck außerhalb ihrer selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit abschließt.
Wie Sie schrieben, haben Sie einen gewerblichen TK-Anschluss beantragt. Dies indiziert zunächst Ihren Charakter als Unternehmer, so dass die Verbraucherschutzvorschrift des § 312d BGB nicht greift.
Ggf. korrigieren Sie mich bitte im Wege der Nachfragefunktion.
Aufgrund der v.g. Tatsachen sind Ihre Aussichten in einem Rechtsstreit eher als schlecht zu klassifizieren.
Wären Sie Verbraucher, müsste in der Tat die Firma beweisen, dass Sie zum einen bereits tatsächlich mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat, zum anderen hätte sie sich sodann durch die Auftragsausführung in Widerspruch zu ihren AGB gesetzt, wonach ein Vertrag in der Tat erst durch den Zugang einer Auftragsbestätigung zustande kommt. Hier sähen die Chancen innerhalb eines Rechtsstreits besser aus.
Dies jedoch nur als ergänzende Information.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können. Bei Nachfragen bitte ich, die kostenlose Nachfragefunktion zu benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe gerade noch einmal in meinen Unterlagen geschaut. Es wurde tatsächlich als Firma der Anschluss bestellt.
Um einen Schufa Eintrag auszuschliessen wäre es doch ratsamer diesen Mahnbescheid zu wiedersprechech und die Zahlung an den Anwälten zu begleichen ?
Ich habe von Versatel keine Leistung erhalten (Anschluss wurde aufgrund des fehlenden Telekomtechniker) nicht freigeschaltet. Sodas Versatel eigentlich nur für die Zeit also Oktober bis Mai abrechnen können oder ?
In einen weiteren Brief von der Versatel stand:
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Bei Vetragsschluss haben wir mit Ihnen eine Vertragslaufzeit vereinbart. Ziel dieser Laufzeit ist, dass wir alle Kosten, die uns mit der Realiesirung Ihre Anschlusses entstehen, auf eine für Sie geringe monatliche Grundgebühr verteilen können.
Im Detail bedeutet das, dass wir für Sie bei der deutschen Telekom AG eine Leitung angemietet haben (IST DAS KORREKT ?)Hier sind einmalige Entgelte von uns für Sie bezahlt worden. Weiterhib hat unser Vertriebspartner für ihren Vertrag eine Provision erhalten (STIMMT NICHT BIN DIREKT AUF VERSATEL.de GEGANGEN, FRAGLICH OB SIE DIESE KOSTEN AUF MICH ABWÄLZEN KÖNNEN) Durch die vorzeitige Kündigung scheidet eine Verteilung dieser und weiterer Kosten auf die Vetragslaufzeit aus. Anteilige Kosten, die wir so nicht mehr durch Grundgebühren ausgleichen können, machen wir mit der Einmalforderung gegen Sie geltend.
Da Ihr Vertrag innerhalb einer bindenden Vetragslaufzeit beendet worden ist, werde wir Ihnen für die Restlaufzeit des Vetrages den uns entstandenen finanziellen Schaden einmalig in Rechnung stellen.
Die Summe 27,65 Euro netto (wird nicht versteuert, also auch gleich brutto) abzgl. 5 % Abzinsung p.a. je verbleibenden Monat der Vetragslaufzeit.
Dieser Schritt fällt uns leider nicht leicht, dennoch müssen wir darauf hinweisen, dass der Verlauf unserer Geschäftsbeziehung eine erneute Vertragspartnerschaft ausschließt.
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Was wäre der Fall, wenn meine Firma umzieht ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Der Ihrerseits erwähnte Schufaeintrag kann unabhängig vom gerichtlichen Mahnverfahren erfolgen, da auch die außerordentliche Kündigung dem Grunde nach eintragungsfähig ist. Insoweit schadet auch ein unterbliebener Widerspruch nicht, so Sie die Forderung unverzüglich begleichen. Das Mahnverfahren würde dann durch die Kollegen nicht weiter verfolgt.
Bzgl. der In Rechnung gestellten Kosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatz für die entgangenen Einnahmen aus einem nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäft. Hier wird die (anteilige) Grundgebühr für die gesamte Vertragslaufzeit zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist. Wäre der Vertrag nicht gekündigt worden, hätten sie bis zum ordnungsgemäßen Vertragsende ja ebenfalls an die Firma zahlen müssen. Das zitierte Schreiben stellt ein Standardschreiben ohne Einzelfallbezug dar. Dies ist in Ihrem Fall jedoch unbeachtlich.
Auch ein Umzug würde Ihnen im jetzigen Zeitpunkt nichts mehr nützen, da der Vertrag bereits gekündigt wurde und ein entsprechendes Verziehen ausdem Einzugsgebiet des Unternehmens unerheblich ist.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt