Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis und ohne Kenntnis nach 10 Jahren.
Als Ihre Mutter starb, stand Ihrem Bruder als Pflichtteil ein Betrag zu, der 1/8 vom Vermögen der verstorbenen Mutter entspricht.
Diese Verpflichtung zur Auszahlung ging nach § 1967 BGB auf Sie über, als Ihr Vater gestorben ist.
Von dem, was nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten noch vom Vermögen Ihres Vaters bleibt, steht Ihrem Bruder ein Geldbetrag zu, der 1/4 vom Wert des Vermögens Ihres Vaters nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis und ohne Kenntnis nach 10 Jahren.
Als Ihre Mutter starb, stand Ihrem Bruder als Pflichtteil ein Betrag zu, der 1/8 vom Vermögen der verstorbenen Mutter entspricht.
Diese Verpflichtung zur Auszahlung ging nach § 1967 BGB auf Sie über, als Ihr Vater gestorben ist.
Von dem, was nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten noch vom Vermögen Ihres Vaters bleibt, steht Ihrem Bruder ein Geldbetrag zu, der 1/4 vom Wert des Vermögens Ihres Vaters nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
8. März 2021 | 13:24
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ab wann läuft dann die Verjährung ohne Kenntnis?
Ab Testamentseröffnung oder mit Ablauf des Kalenderjahres?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. März 2021 | 13:37
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frist beginnt mit dem Erbfall.
Mit freundlichen Grüßen