Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Ihr Bruder nachweisen könnte, dass die Gartenlaube in seinem Alleineigentum steht, hätten Sie an der Laube kein Erbrecht.
Dieser Nachweis dürfte von Ihrem Bruder aber nach dem mitgeteilten Zeitablauf nur schwer zu führen sein, so dass Sie sich auf dem Standpunkt stellen können, die Gartenlaube zusammen mit dem Grundstück geerbt zu haben.
Ansprüche aus dem Überbau kann Ihr Bruder nicht geltend machen, da der Überbau nicht unrechtmäßig, sondern mit Zustimmung seiner selbst über die Grenze gebaut worden ist.
Sie können insoweit verlangen, dass die Gartenlaube geräumt wird, damit sie von Ihren Mietern genutzt werden kann.
Eine einvernehmliche Lösung ist nach Ihrer Schilderung nicht ersichtlich.
Sie sollten daher die bisherigen Nutzer der Gartenlaube unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage sowie unter Fristsetzung auffordern, die Gartenlaube zu räumen und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist gerichtliche Schritte ankündigen. Ihren Anspruch können Sie durch Beilegen einer Kopie Ihres Erbscheins unermauern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke! Alles klar! Nachfrage: Muß ich meinem Bruder die von mir beabsichtigte Nutzung (Räumungsbegehren) mitteilen oder meinem Mieter? Wie lange Zeit muß ich dem seit zwei Jahren dort wohnenden Mieter meines Bruders bis zur Räumung einräumen?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhilde Zegger
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Mitteilung über Ihre Nutzungsabsicht müssen Sie nicht mitteilen, da Sie als Eigentümerin mit der Laube in den Grenzen des § 903 BGB Dritte von der Einwirkung ausschließen können.
Die dem Laubenmieter zu setzende Frist sollte angemessen sein, d.h. so bemessen sein, dass der Mieter die Laube räumen kann. Ich halte hier eine Frist von 10 Tagen für angemessen.
Sollten Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Widerstände stoßen, können Sie mich selbstverständlich kontaktieren, um die Sache zu beschleunigen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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