vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Hauptproblem jeden Bauvertrags ist wie in Ihrem Fall die Bestimmung des vereinbarten Leistungsumfangs. Von Bedeutung ist insoweit der vereinbarte Leistungsumfang bei Vertragsschluss. Ist dieser klar definiert, kann durch einen Vergleich des tatsächlich Gebauten mit dem vertraglich vereinbarten grundsätzlich ermittelt werden, inwieweit ein zusätzlicher Vergütungsanspruch der Baufirma tatsächlich gegeben ist.
Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich unter anderem aus der sogenannten Leistungsbeschreibung/Baubeschreibung. Oftmals kann diese aber nicht allein herangezogen werden, um den von der Baufirma werkvertraglich geschuldeten Erfolg zu bestimmen. Dieser werkvertragliche Erfolg wird auch durch die Verwendungsabsicht des Bestellers/Bauherren bestimmt. Wie Sie zu Recht angemerkt haben, ist daher ebenfalls von erheblicher Bedeutung, welche Funktion das Werk (hier des Kellers bzw. der Stahlbetonbodenplatte) nach dem Willen des Bauherren und der Baufirma erfüllen soll.
Grundsätzlich sieht die VOB/B insbesondere in § 2 Nr. 5, 6 und 8 VOB/B unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen vor. Für eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage muss dazu jedoch die vertraglich geschuldete Leistung der beauftragten Baufirma anhand aller Unterlagen, die Gegenstand des Vertrages sind, ausgelegt und überprüft werden. Des Weiteren muss geklärt/geprüft werden, wer für die Erbringung der Statik (-unterlagen) verantwortlich war. Von Bedeutung ist ebenfalls, ob Sie über die hier streitigen Leistungen einen Pauschalpreisvertrag, Einheitspreisvertrag oder ein Detailpauschalpreisvertrag geschlossen haben. Auch muss anhand der Unterlagen ermittelt werden, ob die Baubeschreibung wirklich funktional gefasst ist/war.
Ohne die Prüfung dieser Unterlagen ist eine rechtsverbindliche Auskunft/Bewertung derzeit leider nicht möglich. Die von Ihnen zitierte Pos. 4 reicht hierfür allein nicht aus. Derzeit liegen mir aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben lediglich Anhaltspunkte vor, die grundsätzlich (unter Vorbehalt einer umfassenden inhaltlichen Prüfung und Auslegung sämtlicher Unterlagen) für die Richtigkeit Ihrer bisherigen Einschätzung sprechen. Dies würde insbesondere für den Fall gelten, dass der Baufirma die Statik bei Abgabe ihres Angebots bereits bekannt war und sich in den weiteren Vertragsunterlagen keine konkreten Einschränkungen hinsichtlich der angebotenen Stahlmenge finden lassen.
Gern bin ich bereit, im Rahmen einer weitergehenden Mandatierung Ihren Bauvertrag vollumfänglich zu prüfen und Ihnen im Anschluss hieran eine abschließende Einschätzung zukommen zu lassen, ob die Forderung der Baufirma voraussichtlich erfolgreich abgewehrt werden kann. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Im Übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben konnte. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Sehr geehrter Herr Greif,
erst einmal vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Ein paar fehlende Details:
- m.E. handelt es sich um einen Pauschalpreisvertrag (Verkauft wurde ein Stück Keller zu einem pauschalen Preis). Lediglich einzelne Zusatzpositionen wurden gesondert aufgeschlüsselt (zusätzliche Wärmedämmung, zusätzliche Verputzung)
- die Leistung der Statik war ebenfalls vom Auftragnehmer zu erbringen. Die Statik wurde allerdings erst nach Vertragsabschluss angefertigt.
Kann man anhand dieser Tatsachen die Aussage eventuell konkretisieren?
Die mir vorliegenden Unterlagen belaufen sich auf 8 Seiten. Mit welchem Honorar hätte ich bei einer Prüfung der gesamten Unterlagen durch Sie zu rechnen?
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage und beantworte Ihnen diese gern wie folgt:
Aufgrund der Konkretisierung Ihres Sachverhalts verstärkt sich die Annahme, dass die durch die Baufirma geltend gemachten Nachforderungen unberechtigt sind. Wie Sie aber selbst ausgeführt haben, kann derzeit nicht genau festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um einen Pauschalpreisvertrag handelt. Letztendlich zählen der Inhalt des Vertrages bzw. der Unterlagen des konkreten Einzelfalls. Eine Prüfung des Einzelfalls ist daher grundsätzlich unentbehrlich.
Die Frage auf das anfallende Honorar habe ich Ihnen separat
per E-Mail zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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