5. Januar 2009
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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52349 Düren
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie ein klärendes Gespräch für sinnlos erachten, haben Sie nur zwei Möglichkeiten:
Sie können das Arbeitsverhältnis fortsetzen und abwarten, ob Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird. Etwaige Mobbing-Tatbestände, persönliche Anfeindungen etc. sollten Sie protokollieren und möglichst nachweisbar festhalten - ggf. sollten Sie Zeugen hinzuziehen, falls dies möglich ist. Gegen unberechtigte Abmahnungen sollten Sie arbeitsgerichtlich vorgehen, da diese andernfalls im Falle einer Kündigung Ihre Rechtsposition erheblich schwächen können.
Im Falle einer späteren Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber können Sie diese vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Diese Klage müsste binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden und im Rahmen des Klageverfahrens kann dann in der Regel eine Abfindung vereinbart werden.
Alternativ können Sie Ihren Arbeitsplatz natürlich auch aus eigenem Antrieb aufgeben und kündigen. Davon rate ich Ihnen allerdings ab, da in diesem Falle zum einen natürlich keine Abfindung verlangt werden kann. Zum anderen hat eine Mitwirkung an der Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Folge, dass das Arbeitsamt Ihnen eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld auferlegt - Sie würden sich damit also empfindlich finanziell schädigen.
Dies gilt übrigens auch für eine außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung, dass Sie gegen Zahlung einer Abfindung von einer Kündigungsschutzklage absehen - auch in diesem Fall werden Sie eine Sperre beim Arbeitslosengeld erhalten.
Von daher rate ich Ihnen also auf jeden Fall von einer Eigenkündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung ab. Mein Rat stattdessen: Wehren Sie sich gegen etwaiges Mobbing und warten Sie im Übrigen ab, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen tatsächlich kündigt. Dann sollten Sie anwaltlichen Rat einholen um die konkreten Erfolgsaussichten prüfen zu lassen - diese werden davon abhängen, ob der Arbeitgeber tatsächlich betriebliche Gründe für eine Kündigung des Vertrages hat - in der Regel ist dann eine Abfindung vor dem Arbeitsgericht "drin".
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
6. Januar 2009 | 17:31
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Abschließend noch eine Frage:
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es,um gegen die ungerechte
"Ungleichbehandlung" von Seiten der GF vorzugehen?
Im voraus schon vielen Dank für Ihre Antwort und alles Gute.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Januar 2009 | 19:50
Vielen Dank für die Nachfrage.
Unter Umständen kommt ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot in Betracht - dagegen können Sie sich vor dem Arbeitsgericht wehren.
Sie sollten dies aber konkret für jeden etwaigen Verstoß anwaltlich prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt