3. Januar 2021
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21:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Ihre Mieterin den Garten nicht angemietet hat, dann kann Sie wegen dessen fehlender Gestaltung nicht die Miete mindern. Insoweit wäre auch empfehlenswert entweder noch eine nachträgliche Vereinbarung zu treffen oder insgesamt die Nutzung des Gartens zu untersagen. Ich sehe auch nicht unbedingt eine erheblich eingeschränkte Nutzbarkeit des Gartens, wenn dieser noch nicht vollständig fertig angelegt ist. Aber wenn die Nutzung des Gartens nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, dann besteht auch ohnehin keine Rechtsgrundlage für eine Mietminderung.
Wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen wird über die Mitnutzung des Gartens, dann ist die Mieterin auch dazu verpflichtet einfache Arbeiten wie Rasenmähen durchzuführen und darf den Garten nicht verwildern lassen. Das ist sozusagen ein entweder oder: Entweder man kann mindern, weil der mit-gemietete Garten nicht zur Verfügung steht - oder man ist vom Rasenmähen befreit.
Wenn Sie gerne die Mitbenutzung vereinbaren wollen, dann können Sie der Mieterin vielleicht vorschlagen, dass Sie vertraglich die Nutzungsmöglichkeit einräumen (ab dem Zeitpunkt ab dem der Garten angelegt ist) und dass im Gegenzug duch die Mieterin dann der Garten zu pflegen ist. Da die Mieterin aber anscheinend davon ausgeht, dass ihr das bereits jetzt zusteht ist dabei ein gewisses Fingerspitzengefühl angebracht.
Bezüglich des mit Schotter befestigten Hofes sehe ich keine Nuutzungseinschränkung, wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, die insoweit eine wesentlich abweichende, funktionalere Gestaltung vorsieht. Das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen