Ladendiebstahl aus Not

28. Juni 2011 01:48 |
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Strafrecht


Ich habe unter der Wirkung von einer Unterzuckerung Diabetker Typ 2 durch fehlende finanziellen Mitteln keine Nahrungsaufnahme am 30.12.10 Hartz IV Empfänger Alleinstehend 2 Tüten Katzenleckerlie im Wert von 1,60 das Stück im Unterbewusstsein einen Ladendiebstahl begangen.
Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 280,00 € verhängt. Nach meinem Einspruch wegen der Höhe der Geldbuße, mit der Bitte die Strafe in eine Sozialstrafe zu wandeln habe ich jetzt eine Verhandlung des Falles am 18.08.2011 vor Gericht.
Es wurden in der Vergangenheit zwei Fälle Eingestellt ein Buch vor ca. 2005 und 2 Flaschen Alkohol 2009.In dem anliegenden Fall wurde ich durch den Hausdetektiv bei der Vernehmung in einen Büro ohne Zeugen massiv mit körperlichen Gewalt bedroht. Da ich finanziell nicht in der Lage bin mir einen Anwalt zu leisten wie soll ich vorgehen. Bei einer Rücknahme des Einspruches und Zahlung der Geldstrafe die ich finanziell nicht aufbringen kann würde die Verhandlung nicht stattfinden. Eine Strafe durch sozialen Dienst würde ich sofort annehmen. Ich bin 63 Jahre alt seit 01.06.2011 Rentner mit einer monatlichen Rente unter Hartz IV. Ich bin 50% Schwerbehindert und zusätzlich beim Diabetologe wegen einer schweren Diabetes Typ 2 in Behandlung. Können Sie mir helfen welche Kosten kommen auf mich zu. Können die Verhandlung und Anwaltskosten höher werden als die angedrohte Geldstrafe in Höhe von 280,- €
Ich bin zur Zeit schon mit über 2.000,- € Überschuldet.

Mit freundlichen Grüßen

Ein Rentner


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Ohne Einsicht in die Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, insbesondere sind die Höhe und die Anzahl der Tagessätze maßgeblich. Ob in Ihrem Falle eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, die zu einer geringeren Strafe führen würde, kann ich von dieser Stelle ebenfalls nicht beurteilen.

Daher rate ich Ihnen dringend einen Kollegen zu konsultieren. Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, dann besteht die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit diesem können Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, die Kosten hierfür übernimmt die Staatskasse. Ein solcher Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Amtsgerichte bieten oft Beratungshilfestellen an, bei der Sie sich zu den gegebenen Öffnungszeiten sofort von einem anwesenden Anwalt beraten lassen können.

Hinsichtlich Ihres Begehrens statt einer Geldstrafe Sozialdienste leisten zu können, müssten Sie ein entsprechendes Ansinnen bei Gericht stellen. Hierfür rate ich Ihnen ebenfalls einen Kollegen zum Entwurf eines solchen Schreibens zu konsultieren. Außerdem besteht die Möglichkeit Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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