Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Aufgrund der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit und der von mir unterstellten Betriebsgröße ist davon auszugehen, dass das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich Anwendung findet.
Nach § 1a KSchG haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und Sie hier gegen keine Kündigungsschutzklage erheben.
Voraussetzung hierfür ist auch, das in der Kündigungserklärung der Hinweis enthalten ist, "dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Die Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Sie sollten daher mit dem Arbeitgeber auf den Ausspruch einer solchen Kündigung drängen.
Sofern er diese besondere Art der Kündigung nicht ausspricht, und Sie lediglich betriebsbedingt gekündigt werden, müssen Sie die Kündigung als sozial ungerechtfertigt vor dem Arbeitsgericht anfechten, um dann auf diesem Wege möglicherweise zu einer Abfindung zu gelangen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Otto,
besten Dank für Ihre Antwort.
Zunächst der Hinweis, die Betriebsgröße umfasst ca. 50 festangestellte Mitarbeiter, die Unternehmensgröße ca. 100 Mitarbeiter.
Ihre Antwort habe ich soweit verstanden.
Eine Rückfrage habe ich dennoch, ich tat meinem Vorgesetzten bereits kund, dass ich aufgrund eines Auslandsstudiums vorr. zu Ende August diesen jahres selbst kündigen würde. Würde dieser Umstand bspw. bei einer Anfechtung eine Rolle spielen?
Ich gehe davon aus, dass die Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen würde.
Besten Dank und Gruß
Guten Morgen,
wenn Sie selber kündigen, haben Sie keinen Anspruch auf irgendetwas an Abfindung.
Dass Sie eine eigene Kündigung lediglich als möglich in Aussicht gestellt haben, ist unschädlich bei der Frage der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen