28. Oktober 2019
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16:30
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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da nicht angegeben ist, zu wann mit sechswöchiger Frist geküigt werden kan, sind ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
Nach § 622 BGB kann jeweils zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
Lediglich die einzuhaltende Frist weicht von der gesetzlichen Frist ab.
Sie können bei Zugang der Kündigung am 01.11.2019 also zum 30.11. oder auch zum 15.12.2019 kündigen.
Die Regelung in Abs. 5 gibt die gesetzliche Regelung aus § 622 Abs. 2 wieder.
Diese verlängerten Fren gelten zunächst nur für die Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht.
Nur dann, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass diese verlängerten Fristen auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen, sind Sie daran gebunden.
Mit freundlichen Grüßen