Kündigungsfrist nicht deutlich

28. Oktober 2019 16:02 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo, in meinem Vertrag steht unter Punkt 4:
Nach Ablauf der Probezeit (ist leider bereits abgelaufen) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen beiderseitig gekündigt werden-
(Wenn ich bis zum 1.11 kündige wäre das doch dann der 13.12/15. 12?)
Nun kommt Punkt 5:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat usw. jeweils zum Ende eines Kalendermonats

Wann kann ich jetzt kündigen? Zum 15.12 oder erst zum 31.12? Gilt für Punkt 4 auch das Ende eines Kalendermonats oder nur für den Arbeitgeber?
28. Oktober 2019 | 16:30

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

da nicht angegeben ist, zu wann mit sechswöchiger Frist geküigt werden kan, sind ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Nach § 622 BGB kann jeweils zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
Lediglich die einzuhaltende Frist weicht von der gesetzlichen Frist ab.

Sie können bei Zugang der Kündigung am 01.11.2019 also zum 30.11. oder auch zum 15.12.2019 kündigen.

Die Regelung in Abs. 5 gibt die gesetzliche Regelung aus § 622 Abs. 2 wieder.

Diese verlängerten Fren gelten zunächst nur für die Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht.
Nur dann, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass diese verlängerten Fristen auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen, sind Sie daran gebunden.


Mit freundlichen Grüßen


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