gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf hingegen immer zwingend der Schriftform, § 623 BGB. Eine mündliche Kündigung ist rechtsunwirksam. Insofern besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis.
Ob das Unternehmen Ihnen grundsätzlich kündigen kann, erfordert eine Einzelfallprüfung.
Einen gesetzlichen Abfidnungsanspruch gibt es grundsätzlich nicht. Die Ausnahme hierzu - § 1 a KSChG - ist vorliegend nicht einschlägig. Es besteht aber immer die Möglichkeit, eine solche Abfindung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Ich empfehle Ihnen zunächst, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden ist und den Ihnen zustehenden Verzugslohn nach § 615 BGB einzufordern. Danach können Sie entweder die Weiterbeschäftigung verlangen oder aber sich mit dem Arbeitgeber auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung einigen.
Da es sich vorliegend ün eine rechtsunwirksame mündliche Kündigung handelt, sind keine Fristen zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Günthner und vielen Dank für die schöne Antwort.
Ich habe meinen Arbeitgeber noch darum gebeten, mir eine schriftliche Kündigung zu überreichen, aber dieser Wunsch wurde völlig ignoriert.
Lediglich im Arbeitszeugnis wird vermerkt, dass die Anstellung aufgrund innerbetrieblicher Umstände beendet wird. Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser Vermerk als Kündigung nicht ausreicht?
Besteht der Anspruch auf den von ihnen angesprochenen Verzugslohn auch, wenn bislang keinerlei Vereinbarung bezüglich Urlaubsgeld, bezahlte Krankentage oder dergleichen existierten?
Desweiteren noch eine Nachfrage zur Einigung. Wenn eine Abfindung abgelehnt werden sollte, muss ich jegliche Art einer Beschäftigung wahrnehmen bzw kann ich im vornherein eine Abfindung anstreben und wie hoch würde diese bei einem Jahreseinkommen von 10.000€ sein.
Freundliche Gruesse M.Hell
Sehr geehrter Fragesteller,
einen Vermerk im Arbeitszeugnis sehe ich nicht als ausreichend an.
Sind keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, geltend die gesetzlichen Bestimmungen, welche bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. umfassen.
Da kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, müssten Sie eine Weiterbschäftigung annehmen. Diese Beschäftigung muss aber vergleichbar sein mit ihrer bisherigen Tätigkeit.
Die Höhe der Abfindung ist verhandelbar und von vielen Faktoren abhängig. Kann der Arbeitgeber Sie z.B. ohne Problem aus betriebsgedingten Gründen kündigen, wird er nicht bereit sein eine Abfindung zu zahlen. Sieht der AG hingegene keine Möglichkeit Sie "loszuwerden", ist er bereits, sich Ihr Ausscheiden auch etwas kosten zu lassen.
Die sog. Regelabfindung als Richtsschnur beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt