19. Februar 2025
|
17:41
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
die Auffassung des Jugendamts ist nicht zutreffend. Wenn Sie auf welche Weise auch immer die Einnahmen nachweisen können, kommt es zur Anrechnung bei dem Unterhaltsbedarf.
Dabei spielt das Alter des Kindes eine Rolle.
Da das Jugendamt beteiligt ist, gehe ich davon aus, dass das Kind noch minderjährig ist.
Eine Anrechnung kommt dann in Betracht, wenn die Einkünfte ein Taschengeld übersteigen, was hier der Fall ist. In diesem Fall werden sogenannte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von mindestens 50,00 € abgezogen.
Der dann verbleibende Betrag wird in der Regel zur Hälfte angerechnet.
Natürlich ist zutreffend, dass hier Schwarzarbeit vorliegt, die auch Konsequenzen haben kann. Für den Arbeitgeber allemal. Für das Kind vermutlich angesichts des Alters eher nicht.
Von einer Aufsichtspflichtverletzung des betreuenden Elternteils könnte man allenfalls nur dann sprechen können, wenn dieser Elternteil die Schwarzarbeit gebilligt hat.
Aber das ist grenzwertig.
Es kann auch die Auffassung vertreten werden, dass eine Verletzung nicht gegeben ist.
Der betreuende Elternteil muss das Kind vor Gefahren schützen. Das ist aber nicht möglich, wenn Kinder älter sind. Da ich davon ausgehen, dass hier das Kind schon älter ist, kann man auch gut begründen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle