Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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das Gesetz sieht für die Kündigung von Einstellerverträgen keine besondere Form vor, da die Rechtsprechung diese als Verwahrverträge ansieht.
Soweit der Vertrag also ebenfalls keine besondere Form vorsieht, kann auch eine Kündigung per WhatsApp erfolgen.
Die Kaution ist zurückzuzahlen, wenn keine Verrechnung -wie im Vertrag vorgesehen- vorgenommen wurde.
Insoweit muss der Verwahrer überprüfen, ob der Betrag für den letzten Monat einging.
War dies der Fall, muss die Kaution ausgekehrt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort.
Also habe ich das richtig verstanden. Das wenn ein Einsteller sein Pferd Verkauft, das ich auf meinen Kosten sitzenbleibe da ich ihn ab Auszug des Pferdes
zB. 15.02. die Restmiete für 16.-28.02 und die Kauton (die laut Vertrag nicht ausbezahlt sondern nur verrechnet wird) erstatten muss wenn er für Feb. die Stallmiete Bezahlt hat?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Einstellervertrag wird nur durch schriftliche Kündigung beendigt, nicht durch Verkauf des Pferdes oder Auszug.
Deshalb muss die Einstellgebühr bis zum Ende des Vertrages bezahlt werden.
Die Kaution kann nur verrechnet werden, wenn die letzte Gebühr für den letzten Monat nicht bezahlt wurde.
So verstehe ich Ihre Vereinbarung.
Deshalb bleiben Sie auch nicht auf den Kosten sitzen.
Notfalls müssen Sie den Einsteller darauf hinweisen, dass es nicht einfach per Verkauf/Auszug geht und höchst notfalls müssen Sie fehlende Gebühren einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt