Kann meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden?

13. März 2009 10:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag, sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt.


Zunächst zu meiner Person. Ich bin 31 Jahre alt. Bei meinen ersten Arbeitgeber arbeitete ich ich seit Sommer 1995, bevor ich am 27.02.2008 aus betrieblichen Gründen zum 31.07.2008 entlassen wurde. Da ich bereits zum 01.05.2008 eine neue Arbeitsstelle fand, wurde diese betriebliche Kündigung zu einem Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung umgemünzt. Ich erhielt eine Abfindung in Höhe von 7000 Euro. Jetzt werde ich leider wieder arbeitslos zum 15.03.2009, wieder aus betreiblichen Gründen. Kann die Abfindung aus 2008 noch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden?

Mit freundlichen Grüssen

13. März 2009 | 12:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis OHNE EINHALTUNG der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist UND der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.

Danach kann, da hier in Falle der ersten Kündigung die Kündigungsfrist verkürzt worden ist, die Abfindung angerechnet werden, ABER NUR DANN, wenn es sich bei dem jetzigen Arbeitgeber, um den gleichen Arbeitgeber handelt, oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Dann und nur dann, kann auch die Abfindung aus der ersten Kündigung angerechnet werden.


Sofern es sich bei Ihnen um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handelt und auch kein Betriebsübergang stattgefunden hat, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Die dann anlässlich der ersten Kündigung gezahlte Abfindung hat nichts mit der jetzt von der ARGE ausschließlich zu bewertenden Beendigung des zweiten Beschäftigungsverhältnisses zu tun.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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