Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage ist ohne nähere Ansatzpunkte (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Klageverfahren o.ä.) nur oberflächlich zu beantworten.
I.
Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer gesetzlich keine Abfindung zu. Eine Abfindung wird in Regel nur im Rahmen einer Auflösung des Arbeitsvertrages bzw. einem Aufhebungsvertrag individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 KSchG (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil) ergibt sich jedoch ein Abfindungsanspruch aus § 10 KSchG. Ausgehend hiervon kann eine Regelabfindung bestimmt werden, die üblicherweise ein Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.
II.
Entsprechend Ihrer Informationen beträgt die Abfindungssumme in Höhe von € 60.000 annähernd genau die Summe einer Regelabfindung. Demnach wurde gerade nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters möglicherweise in der Tat so schnell keinen neuen – und vor allem gleichwertigen – Arbeitsplatz mehr findet.
Zu berücksichtigen wäre ebenfalls eventuelle Unterhaltsverpflichtungen oder gesundheitliche Probleme. Des Weiteren wäre abzuwägen, ob – ausgehend von einem Aufhebungsvertrag – überhaupt eine Kündigung droht bzw. eine solche überhaupt rechtmäßig wäre.
Sie sollten – allein schon aufgrund der erheblichen Summe und der Auswirkungen für die berufliche Zukunft – einen Anwalt beauftragen, der zumindest grob die Umstände rechtlich erörtert und das weitere Vorgehen abstimmt. Denken Sie daran, dass hier möglicherweise ein gut bezahlter Job unnötigerweise aufgelöst wird bzw. eventuell eine doch höhere Abfindung herausgehandelt werden könnte.
Bedenken Sie zudem, dass möglicherweise noch bestehende Urlaubsansprüche und sonstige eventuelle Zulagen auf das regelmäßige Gehalt mit in die Abfindung einberechnet werden müssen bzw. sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
im Nachgang ist mir ein Fehler in meiner Antwort aufgefallen: Die Regelabfindung beträgt natürlich nicht ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sondern nur ein halbes Monatsgehalt.
Dies berücksichtigt ist die Abfindung in Höhe eines ganzen Monatsgehalts sicherlich nicht schlecht. Ich bleibe jedoch bei meiner Einschätzung, dass trotzdem eine Begutachtung der Umstände - unter Einbeziehung der bereits angesprochenen Punkte - durch einen Anwalt erfolgen sollte.
Bitte entschuldigen Sie dieses Versehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage ist ohne nähere Ansatzpunkte (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Klageverfahren o.ä.) nur oberflächlich zu beantworten.
I.
Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer gesetzlich keine Abfindung zu. Eine Abfindung wird in Regel nur im Rahmen einer Auflösung des Arbeitsvertrages bzw. einem Aufhebungsvertrag individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 KSchG (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil) ergibt sich jedoch ein Abfindungsanspruch aus § 10 KSchG. Ausgehend hiervon kann eine Regelabfindung bestimmt werden, die üblicherweise ein Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.
II.
Entsprechend Ihrer Informationen beträgt die Abfindungssumme in Höhe von € 60.000 annähernd genau die Summe einer Regelabfindung. Demnach wurde gerade nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters möglicherweise in der Tat so schnell keinen neuen – und vor allem gleichwertigen – Arbeitsplatz mehr findet.
Zu berücksichtigen wäre ebenfalls eventuelle Unterhaltsverpflichtungen oder gesundheitliche Probleme. Des Weiteren wäre abzuwägen, ob – ausgehend von einem Aufhebungsvertrag – überhaupt eine Kündigung droht bzw. eine solche überhaupt rechtmäßig wäre.
Sie sollten – allein schon aufgrund der erheblichen Summe und der Auswirkungen für die berufliche Zukunft – einen Anwalt beauftragen, der zumindest grob die Umstände rechtlich erörtert und das weitere Vorgehen abstimmt. Denken Sie daran, dass hier möglicherweise ein gut bezahlter Job unnötigerweise aufgelöst wird bzw. eventuell eine doch höhere Abfindung herausgehandelt werden könnte.
Bedenken Sie zudem, dass möglicherweise noch bestehende Urlaubsansprüche und sonstige eventuelle Zulagen auf das regelmäßige Gehalt mit in die Abfindung einberechnet werden müssen bzw. sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
8. Mai 2012 | 16:01
Sehr geehrter Fragesteller,im Nachgang ist mir ein Fehler in meiner Antwort aufgefallen: Die Regelabfindung beträgt natürlich nicht ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sondern nur ein halbes Monatsgehalt.
Dies berücksichtigt ist die Abfindung in Höhe eines ganzen Monatsgehalts sicherlich nicht schlecht. Ich bleibe jedoch bei meiner Einschätzung, dass trotzdem eine Begutachtung der Umstände - unter Einbeziehung der bereits angesprochenen Punkte - durch einen Anwalt erfolgen sollte.
Bitte entschuldigen Sie dieses Versehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt