7. März 2025
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17:42
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall, in dem Sie und Ihre Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und beide zu 50% im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind, ist die rechtliche Grundlage für die Aufteilung des Verkaufserlöses grundsätzlich klar: Beide Partner sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der Immobilie, was bedeutet, dass im Falle eines Verkaufs jeder Partner Anspruch auf 50% des Erlöses hat, unabhängig davon, wer die finanziellen Mittel für den Bau des Hauses bereitgestellt hat.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wenn Sie nachweisen können, dass die von Ihnen erbrachten finanziellen Leistungen nicht als Schenkung gedacht waren, sondern mit der Absicht erfolgten, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen und zu nutzen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH NJW 1992, 906) klargestellt, dass ein solcher Ausgleich denkbar ist, wenn die Partner die Absicht hatten, den von einem Partner geschaffenen Vermögenswert gemeinsam zu nutzen, auch wenn die Zahlungen überwiegend von einem Partner stammten.
In Ihrem Fall könnte also ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass die Investition in das Haus nicht als Schenkung an Ihre Partnerin gedacht war, sondern mit der Absicht erfolgte, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen. Dies könnte durch eine schriftliche Vereinbarung oder andere Beweise untermauert werden.
Sollten Sie und Ihre Partnerin sich nicht einvernehmlich einigen können, bleibt als letzte Möglichkeit die Teilung durch Verkauf des Hauses und die Teilung des Erlöses gemäß den Miteigentumsanteilen, wie es in § 753 BGB vorgesehen ist. Differenzen in den geleisteten Zahlungen können im Wege der Leistungskondiktion zurückgefordert werden, wenn sie nicht als Schenkung gedacht waren.
Es wäre ratsam, alle relevanten Dokumente und Beweise zu sammeln, die Ihre Ansprüche untermauern könnten, und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Position zu stärken.
Insbesondere wäre eine anwaltliche Vertretung angezeigt, wenn man sich hier nicht einig werden sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg