Haustürvertrag - Wie komme ich da wieder raus?

16. September 2007 14:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


17:54
Ich habe am 24.08.07 auf der Internetseite
http://www.mega-downloads.net/anmelden.html
angemeldet und das kleingeschriebene (Kostenpflichtige Anmeldung, Widerspruchsbelehrung, bitte Link auch anschauen)nur überflogen. Habe mit Erhalt der Rechnung am 10.09.07 Widerspruch eingelegt. Als Antwort erhielt ich nur, dass der Widerspruch zu spät kam und die Forderung von 192 € bestehen bleibt.
Bitte nennen Sie mir alle gesetzlichen Möglichkeiten die bestehen, um aus dem Vertrag rauszukommen?
16. September 2007 | 15:16

Antwort

von



Obere-Masch-Str. 22
37073 Göttingen
Tel: 0551 5311924
Web: https://www.anwaltskanzlei-feuerhake.de
E-Mail: info@anwaltskanzlei-feuerhake.de
Sehr geehrte Fragestellerin!

Gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Seite des Diensteanbieters auf der Sie sich angemeldet haben, hat eine weitverbreitete Machart.

Es ist gerichtlich entschieden, daß bei einem zu kleinen Kostenhinweis kein kostenpflichtiger Vertrag entsteht. Dies beruht auf § 305 c BGB, der vor überraschenden Klauseln in den AGBs schützt.
Weiter ist auch gerichtlich entschieden, daß ein Erscheinen einer Widerrufsbelehrung in der Oberfläche einer Web-Site nicht dem Textformerfordernis des § 355 BGB genügt. Daher läuft die Frist wegen fehlerhafter Belehrung weiterhin. Schließlich können Sie die Erklärung erst nach Vertragsschluß erhalten haben, so daß die Frist ein Monat wäre.

Eine jüngere Entscheidung zu diesem Themenbereich der Internetseiten, auf denen angeblich Abos im Kleingedruckten geschlossen werden, ist: Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) Auch hier ist entschieden, daß keine Ansprüche entstehen.

Sie sollten an die gegnerische Seite ein Einwurf-Einschreiben versenden. In diesem erklären Sie, daß kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen ist. Hilfsweise erklären Sie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, widerrufen den Vertrag, berufen sich auf Sittenwidrigkeit wegen eines viel zu hohen Preises und kündigen höchsthilfsweise.

Sie können sich hinsichtlich eines solchen Schreibens an den Vorlagen der Verbraucherzentralen orientieren. Zum Beispiel hat die Verbraucherzentrale Bayern ein entsprechendes Schreiben online gestellt.

Nach diesem Schreiben kann es sein, daß weiterhin durch die gegnerische Seite Druck durch Mahnungen ausgeübt wird. Beachten Sie bitte, daß solche Anbieter wegen mangelnder Erfolgsaussichten nie ein Interesse an der gerichtlichen Überprüfung ihrer Internetangebote haben.

Selbst wenn es die gegnerische Seite durch einen gerichtlichen Mahnbescheid versucht, wird das Verfahren mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach ihrem Widerpruch innerhalb der zweiwöchigen Frist stoppen. In der Regel verläuft sich die Angelegenheit jedoch bereits nach Anwalts- oder Inkassoschreiben im Sande.

Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake


Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2007 | 18:01

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe das Schreiben an die Gegenseite gerichtet. Die Gegenseite hat jetzt reagiert.
Sie behauptet, dass das Urteil vom Amtsgericht nicht auf Ihre Internetseite zutrifft. Man würde rechts unter der Eingabemaske über die Kostenpflicht und den Widerruf belehrt.
Sie bestehen darauf, dass der Vertrag aufrecht bleibt.

Ist die Behauptung von der Gegenseite richtig?
Wie gehe ich jetzt weiter vor?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2007 | 17:53

Sehr geehrte Fragestellerin!
Die gegnerische Seite ist im Unrecht. Das Urteil ist anwendbar, auch wenn hinsichtlich eines "Konkurrenten" ergangen ist.
Außerdem haben Sie fristgerecht widerrufen, denn der Text auf der Web-Site ist fehlerhaft und kann keine 14-tägige Frist zum Laufen bringen.
Zudem ist der Kostenhinweis zu klein.
Bitte archivieren Sie die Schreiben der gegnerischen Seite. Es ist aber nicht nötig, daß Sie dieser nochmalig antworten, da bereits alles gesagt ist.
Die Angelegenheit wird sich im Sande verlaufen.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall eines Gerichtsverfahrens haben Sie gute Erfolgsaussichten.

Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake
(Rechtsanwältin)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2007 | 17:54

Sehr geehrte Fragestellerin!
Die gegnerische Seite ist im Unrecht. Das Urteil ist anwendbar, auch wenn hinsichtlich eines "Konkurrenten" ergangen ist.
Außerdem haben Sie fristgerecht widerrufen, denn der Text auf der Web-Site ist fehlerhaft und kann keine 14-tägige Frist zum Laufen bringen.
Zudem ist der Kostenhinweis zu klein.
Bitte archivieren Sie die Schreiben der gegnerischen Seite. Es ist aber nicht nötig, daß Sie dieser nochmalig antworten, da bereits alles gesagt ist.
Die Angelegenheit wird sich im Sande verlaufen.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall eines Gerichtsverfahrens haben Sie gute Erfolgsaussichten.

Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake
(Rechtsanwältin)

Ergänzung vom Anwalt 29. Februar 2008 | 16:52
Liebe Nutzer von Frag-einen-Anwalt!

Aufgrund wiederholter Nachfragen per E-Mail und Telefon zu mega downloads bitte ich darum, mich wegen eventueller Musterschreiben oder Beratungen regulär über die Onlineberatungsfunktion zu kontaktieren.
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