1.Vorausgesetzt es gibt keine testamentarische Regelung und im Erbfall greift die gesetzliche Erbfolge:
In diesem Fall fließt zwar nicht das Grundstück, wohl aber die Verbindlichkeit aus dem Darlehen in die Erbmasse mit ein. Es ist dann reine Auslegungssache, was mit dem Zusatz gemeint war: Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Vermächtnis an die Tochter und gleichzeitig Erbeinsetzung Ihrerseits bezüglich der übrigen 50% etc.
2.Aufgrund der Formulierung sind Sie keineswegs gefeit, dass es keinen Streit um die verbleibenden 50% des Darlehens gibt. Wenn es im Ergebnis so ausgeht, dass die Darlehensschuld in die Erbmasse fällt, kommt auch die Zwangsvollstreckung in Ihr Grundstück in Betracht.
3.Es gibt verschiedenste Wege, wie man der Gefahr begegnen kann. Im Darlehnsvertrag kann eine Stundung der Zinsen und ein Rückzahlungsdatum in z.B. 80 Jahren eingetragen werden. Da der Vertrag so wie er ist in die Erbmasse übernommen wird, ist die Rückzahlung auch nur zu diesen Konditionen einklagbar. Es kommt auch eine erbrechtliche Regelung durch Testament oder Erbverzicht der übrigen Erben hinsichtlich der Darlehnssumme in Betracht.
4.Eine ausformulierte Lösung kann zu diesem Einsatz nicht erbracht werden. Hier werden Sie ein angemessenes Beratungshonorar bezahlen müssen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Heisst das, dass wenn ich das Darlehen komplett zurüchgezahlt habe auch der Eintrag meines Vaters ins Grundbuchamt folglich erlischt, auch für den Fall, dass er schon gestorben ist. Mir geht es darum, dass ich für den Fall, dass ich mein Haus verkaufen müsste, der Verkauf nicht von der Zustimmung eventueller Erben abhängig ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Grundschuld ist ein "akzessorisches" Sicherungsmittel. Das bedeutet, dass es quasi mit der zu sichernden Schuld zusammenklebt. wird die Schuld beglichen, erlischt zwar die Grundschuld nicht automatisch, sie geht aber auf Sie über, §§ 1192, 1164 BGB. Der Verkauf des Hauses ist nie abhängig von der Zustimmung der Erben. Jedoch bleibt das Grundstück mit der Grundschuld belastet, was den Wert mindern kann. Die Löschung der Grundschuld können Sie verlangen/beantragen, wenn Sie die Schuld beglichen haben.