30. Mai 2007
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09:11
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu der Aufhebung des Verfahrens verlieren Sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen. Diese Befugnisse gehen auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über, welcher unter anderem die Aufgabe besitzt, Ihr Vermögen zu verwerten. Mit dem dadurch erzielten Erlös werden die Kosten des Verfahrens sowie die Gläubiger befriedigt. Daher ist der Verwalter im eröffneten Verfahren berechtigt, auch Ihr Grundstück zu veräußern. Ihre Zustimmung haben Sie mit dem Antrag gegeben, ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen durchzuführen.
Wenn Sie allerdings schildern, dass Ihr Verfahren bereits seit 2 Jahren läuft und das Haus sehr hoch verschuldet ist, besteht die Möglichkeit, dass die Immobilie von dem Verwalter in der Zwischenzeit „freigegeben“ wurde. Diese „Freigabe“ hat zur Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an der Immobilie wieder an Sie zurückgegangen ist, da aus dem Erlös der Immobilie kein Erlös für die Masse erzielt werden kann, insbesondere die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können. Ob eine „Freigabe“ erfolgt ist, kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht