Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der von Ihnen geschilderte Gewährleistungsausschluß ist nur dann wirksam möglich, wenn der Käufer den Wagen als Unternehmer. Das ist der Fall, wenn er bei Abschluß des Vertrags in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit gehandelt hat. Hat er den Wagen als Verbraucher gekauft, ist ein derartiger Ausschluss unwirksam, § 475 Abs. 1 BGB.
2.Unterstellt man, dass der Käufer als Verbraucher gehandelt hat, müssen Sie für mögliche Schäden an dem Fahrzeug nachbessern. Der Käufer muss Ihnen den Mangel anzeigen, damit Sie die Möglichkeit zur Nachbesserung haben. Wenn der Käufer ohne Nachricht sofort ein Anwaltsschreiben schickt und Sie in keiner Weise – z.B. durch Ablehnung einer Reparatur des Autos im Vorfeld- dazu Anlass gegeben haben, wird der Käufer die Anwaltskosten selbst tragen müssen (vorbehaltlich anderer Sachverhaltsangaben).
3.Beruht der Schaden auf einem Mangel, der bei Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer bekannt war, kann er hier keine Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen.
4.Sie tragen die Beweislast, dass der Käufer von dem Mangel Kenntnis hatte. Den Beweis können Sie durch Zeugenaussagen führen. Wenn Sie in dem Kaufvertrag die Mängel nicht erwähnt haben, ist das eine schlechte Voraussetzung für die Beweisführung! Der allgemeine Hinweis auf „Spätschaden nicht ausgeschlossen“ wäre wohl nur ausreichend, wenn hier kein Motorschaden, sondern ein z.B. ein weitere Schaden an der Zylinderkopfdichtung vorliegen würde.
5.Hat der Wagen einen Mangel, können Sie die Nachbesserung nur dann ablehnen, wenn die Reparatur für Sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie die Nachbesserung durchführen.
Da der Preisnachlass nur aufgrund des unwirksamen Gewährleistungsausschlusses gewährt wurde, könnte Ihnen der höhere Kaufpreis zustehen. Um hier eine konkrete Aussage zu machen, bedarf es einer vollständigen Sachverhaltsermittlung.
Gerne vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiter geholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Der von Ihnen geschilderte Gewährleistungsausschluß ist nur dann wirksam möglich, wenn der Käufer den Wagen als Unternehmer. Das ist der Fall, wenn er bei Abschluß des Vertrags in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit gehandelt hat. Hat er den Wagen als Verbraucher gekauft, ist ein derartiger Ausschluss unwirksam, § 475 Abs. 1 BGB.
2.Unterstellt man, dass der Käufer als Verbraucher gehandelt hat, müssen Sie für mögliche Schäden an dem Fahrzeug nachbessern. Der Käufer muss Ihnen den Mangel anzeigen, damit Sie die Möglichkeit zur Nachbesserung haben. Wenn der Käufer ohne Nachricht sofort ein Anwaltsschreiben schickt und Sie in keiner Weise – z.B. durch Ablehnung einer Reparatur des Autos im Vorfeld- dazu Anlass gegeben haben, wird der Käufer die Anwaltskosten selbst tragen müssen (vorbehaltlich anderer Sachverhaltsangaben).
3.Beruht der Schaden auf einem Mangel, der bei Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer bekannt war, kann er hier keine Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen.
4.Sie tragen die Beweislast, dass der Käufer von dem Mangel Kenntnis hatte. Den Beweis können Sie durch Zeugenaussagen führen. Wenn Sie in dem Kaufvertrag die Mängel nicht erwähnt haben, ist das eine schlechte Voraussetzung für die Beweisführung! Der allgemeine Hinweis auf „Spätschaden nicht ausgeschlossen“ wäre wohl nur ausreichend, wenn hier kein Motorschaden, sondern ein z.B. ein weitere Schaden an der Zylinderkopfdichtung vorliegen würde.
5.Hat der Wagen einen Mangel, können Sie die Nachbesserung nur dann ablehnen, wenn die Reparatur für Sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie die Nachbesserung durchführen.
Da der Preisnachlass nur aufgrund des unwirksamen Gewährleistungsausschlusses gewährt wurde, könnte Ihnen der höhere Kaufpreis zustehen. Um hier eine konkrete Aussage zu machen, bedarf es einer vollständigen Sachverhaltsermittlung.
Gerne vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiter geholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.