10. Februar 2010
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12:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Dabei unterstelle ich, dass es sich bei Ihrem Lebensgefährten um einen türkischen Staatsangehörigen handelte.
Das deutsche internationale Privatrecht regelt in Art 25 EGBGB, dass bei der Beurteilung des anzuwendenden Rechts die Staatsangehörigkeit des verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes ausschlaggebend ist.
Zwischen beiden Staaten besteht eine staatsvertragliche Regelung, das sog. Nachlassabkommen ( NA ) . Gem. § 14 dieses Abkommens gilt:
§ 14
1. Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte.
2. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise,
wie wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.
Für die Immobilien gilt daher türkisches Erbrecht ( Belegenheitsortprinzip ).
Für die Ausschlagung des Erbes nach deutschem Erbrecht gilt, dass die Erbschaft weder unter einer Bedingung (z.B. Ausschlagung nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses), noch nur zu einem Teil (ganz oder gar nicht!) ausgeschlagen werden kann.
Wenn die Erben also in Deutschland die Ausschlagung erklären, gilt dies für das gesamte Erbe.
Soweit die materielle Rechtslage nach deutschem Recht. Für die unbeweglichen Erbschaftsgegenstände in der Türkei wäre aber ein türkischer Erbschein in der Türkei zu beantragen. Es ist fraglich, ob die türkischen Behörden eine Ausschlagung nach deutschem Recht berücksichtigen werden. Ich rate Ihnen bzw. den Erben, einen türkischen Rechtsanwalt oder Notar zusätzlich zu fragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage im Rahmen dieser Erstberatungsplattform verschafft zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht