17. Juni 2007
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22:02
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zur Zwangsvollstreckung gegen eine GbR ist gemäß § 736 ZPO BGB-Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Hinsichtlich der Haftung bezüglich eines gemeinsamen Kontos wird das Guthaben bei einer Kontopfändung zunächst gesperrt. Im Anschluss wäre dann eine Auseinandersetzung erforderlich, welche Beträge der Pfändung unterliegen und welche nicht, da sich die Pfändung auch bei gemeinsamen Konten nur gegen Sie richten würde.
Problematisch ist, dass die Konten und Guthaben längere Zeit bei hohem Arbeits- und Kostenaufwand blockiert sind, bis geklärt ist, welches Guthaben Ihnen zuzuordnen ist und dann gepfändet und überwiesen werden kann.
Das OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2002, Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%204355/01" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Nürnberg, 16.01.2002 - 5 W 4355/01: Keine Beschränkung bei Pfändung in ein "Oder-Konto"">5 W 4355/01</a>, hat bei einer Vollstreckung in ein Oder-Konto entscheiden, dass der von der Pfändung nicht betroffenen Mitinhaber des Kontos im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden kann, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu. ZPO § 766.
Bezüglich der Immobilie ist eine Zwangsvollstreckung nur in Ihren Miteigentumsanteil möglich. Die Zugewinngemeinschaft ändert hieran nichts.
Soweit die betroffenen Immobilien finanziert sind, wäre eine Übertragung Ihres Miteigentumsanteils unter gewissen Voraussetzungen auf Ihre Frau möglich ohne das die Übertragung einer eventuellen Anfechtung unterliegt. Hier wäre die folgende Entscheidung des BGH zu beachten (BGH vom 20.10.2005 – IX ZR 276/05).
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion oder für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA