7. Juli 2021
|
16:22
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Androhen kann der Käufer letztlich, was er will. Entscheidend ist alleine, ob er einen Anspruch gegen Sie hat.
Sofern das Arbeitsverhältnis betroffen ist, kann er ggf kündigen, oder Sie beide einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag, wenn es denn zwischen Ihnen nicht mehr passen sollte.
Was den Firmenkauf angeht, so ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht im Ansatz irgendetwas, woraus sich zugunsten des Gegners ein Anspruch auf das Dreifache des gezahlten Kaufpreises ergeben könnte.
Ob er das so einfach machen kann, kann ohne Kenntnis des Kaufvertrages nicht gesagt werden. Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass er das erfolgreich machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
7. Juli 2021 | 16:25
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Der Kauf ist im Gesellschaftsvertrag notariell bekräftigt und bestätigt. Er möchte den Anspruch nur stellen, weil die Firma nicht den Wert hat, den er mir gezahlt hat. Aber er hatte die BWA und die Summen- Saldenliste, kennt also die Zahlen. Ich habe auch den Schriftverkehr, das ich lediglich die monatliche Vergütung wollte, kein Kaufpreis.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche, vielen Dank für die schnelle Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Juli 2021 | 16:35
Dann sollten Sie sich keine Sorgen machen.
Mit freundlichen Grüßen