Falschberatung oder nicht?

| 24. August 2011 16:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:08
In einem Ehescheidungstermin (nur ich anfänglich anwaltlich vertreten) beantragten meine (Ex-)Frau und ich die Protokollierung eines zurvor ohne anwaltliches Zutun zustande gekommenen Vergleichs (Unterhaltsfragen).

Der vorsitzende Richter verwies darauf, dass nach § 1585 c BGB eine derartige Protokollierung nur durch anwaltliche Vertretung bd. Parteien oder aber nach notarieller Beurkundung des Vergleichs rechtswirksam möglich sei.

Meine (Ex)Frau fragte daraufhin, was denn "für uns preiswerter" sei. Der Richter konnte diese Frage nicht beantworten, mutmaßte aber, dass die Anwaltsvariante preiswerter sei.

Meine Anwältin war sich ebenfalls unschlüssig, schloss sich aber der Einschätzung des Richters an, worauf ich sie zum Abschluss des Vergleichs mandatierte, nachdem für meine Frau rasch ein "Fluranwalt" vom Gang organisiert worden war.

Wie ich jetzt herausgefunden habe, kostete mich die Beauftragung meiner Anwältin zum Abschluss dieses Vergleichs das 18fache dessen, was bei einer notariellen Beurkundug angefallen wäre.

Meine Frage: Wäre meine Anwältin bei dieser Sachlage (konkrete Frage, was denn nun günstiger ist und Erörterung dieser Thematik mit dem Richter) nicht verpflichtet gewesen, im Zuge ihrer Fürsorgepflicht für ihen Mandanten und im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Informationsbeschaffungspflicht herauszufinden, wie die gebührenrechtliche Situation bei anwaltlicher Vertretung vs. noratieller Beurkundung ausgesehen hätte?
Kann ich Sie ggf. wegen Falschbaratung schadenersatzpflichtig machen? Den geschilderten Ablauf der Ereignisse können meine (Ex)Frau und der vorsitzende Richter bezeugen.

24. August 2011 | 16:37

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort inhaltlich nicht gefallen wird:

Hier werden Sie keinerlei Schadensersatzansprüche gegen Ihre Rechtsanwältin erfolgreich durchsetzen können.

Zunächst hat die Kollegin "nur" die Empfehlung des Gerichtes unterstützt. Aber dabei hat Sie auch die Unschlüssigkeit deutlich gemacht, so dass schon sehr fraglich ist, ob dann eine Fehlberatung im engeren Sinne überhaupt vorliegt.

Aber entscheidend ist, dass es keine Berufspflicht gibt, gegen die die Kollegin verstoßen haben könnte:

Eine Berufspflicht dergestalt, einen günstigeren Weg dem Mandanten anzuraten, gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nun einmal nicht (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1987, 197).

Sie können daher nur versuchen, mit der Kollegin das Gespräch zu suchen, um eine vergleichsweise Regelung treffen zu können. Jeder erfahrene Anwalt wird da sicherlich eine Lösung finden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2011 | 17:39

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir (natürlich) inhaltlich nicht zusagt.

Ich dachte, die Kenntnis der Gesetze und auch gebührenrechtlichen Vorschriften (hier also RVG vs.l KostO) gehörte zur essentiellen Pflicht eines Anwalts.
Scmidt/Gerold führt in VV 1000 Rn.230 (allerdings habe ich nur die 18. Auflage aus: "Der Anwalt muss ferner seine Partei im Vorfeld über die gebührenrechtlich günstigste Form der Prozessgestaltung aufklären."

Mir will auch nicht einleuchten, warum sich die Anwältin hinter dem Nichtwissen des Richters verstecken können soll. Spätestens wenn klar ist, dass ein offenkundiges Unwissen über die gebührenrechtliche Frage besteht, muss m. E. der Anwalt tätig werden, um im Vorfeld vorhersehbare und vermeidbare Vermögensschäden vom Mandanten abzuwenden.
Sehe ich das falsch? Welche Chance hätte ich i. E. prozessual?

Mit Dank und besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2011 | 18:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

das sehen Sie falsch.

Sie befinden sich im Haftungsrecht, so dass Sie nicht die Frage der Mitwirkung, die ich aufgrund Ihrer Schilderung so nicht beurteilen kann, aber für problematisch halte, nicht mit der Frage der Haftung verwechseln sollten.

Statt Gerold/Schmidt sollten Sie daher lieber Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, lesen.

Dort ist dann eben bei so einer Frage die Haftung verneint worden. Auch die von mir zitierte Rechtsprechung sieht das (für Sie) leider ebenso.

Nach dem bisherigen Kenntnisstand würde ich daher die Chancen von unter 10% bewerten, da man bei Gericht nie im Vorfeld wissen kann, welcher Unsinn im Namen des Volkes verkündet wird.

Hier sollten Sie daher weniger auf Schadensersat sondern auf die Problematik der Mitwirkung (denn der Vergleich stand ja offenbar vorher schon ohne Mitwirkung fest) abstellen und die Kostennote dann eventuell daraufhin von der Kammer überprüfen lassen.

aber das bitte ich wirklich nur als allgemeinen Rat zu verstehen, da diese Problematik - im Gegensatz zu der mE erfolglosen Schadensersatzforderung - anhand aller Umstände genaustens geprüft werden kann.

Ihr Vortrag lässt aber zumindest Zweifel aufkommen, ob eine Mitwirkung vorliegt und damit eine Vergleichsgebühr überhaupt entstanden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Bewertung des Fragestellers 24. August 2011 | 20:34

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