Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen dessen Pflege und Erziehung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, hat der Vater gem. § 1615l BGB
Betreuungsunterhalt zu leisten.
Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater zur Zahlung dieses Unterhaltes auch in der Lage, mithin leistungsfähig ist. Sollte dies der Fall sein, besteht ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter grundsätzlich für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.
Insofern ist auch der Vater der anderen beiden Kinder, sofern er denn tatsächlich leistungsfähig ist, zum Betreuungsunterhalt verpflichtet.
Unterhalt muss jedoch auch geltend gemacht werden. Dies geschieht im Normalfall durch den Berechtigten, mithin Ihrer Lebenspartnerin.
Bei Zahlung von Leistungen nach dem SGB II geht der Unterhaltsanspruch Ihrer Freundin gem. § 33 SGB II
auf die Behörde über. Dies bedeutet, dass ab sofort die Behörde den Unterhaltsanspruch fordern und somit die geleisteten Zahlungen vom Unterhaltsverpflichteten zurückverlangen kann.
Warum dies bisher im Fall des Vaters der zwei Kinder nicht geschehen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es bleibt Ihrer Lebenspartnerin jedoch auch nicht unbenommen, diesen Betreuungsunterhalt für die Zukunft von dem Kindesvater zu verlangen. Sollte dieser tatsächlich zahlen, wären diese Zahlungen natürlich dem Sozialamt anzuzeigen und die dortigen Leistungen würden entsprechend gekürzt werden.
Grundsätzlich sind somit sowohl Sie als auch der ehemalige Lebenspartner Ihrer Freundin zum Betreuungsunterhalt verpflichtet.
Wie Sie bereits richtig vermuten, besteht insofern für beide Männer eine anteilige Haftung. Zur Ermittlung der Haftungsquoten sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, so dass eine Haftung entsprechend deren Verhältnis erfolgt. Diese Lösung erfolgt jedoch nicht schematisch. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine Voll- oder zumindest Teilzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Falle muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 2409
).
In Ihrem Fall halte ich jedoch eine verhältnismäßige Haftung für durchaus angebracht. Zwar hat Ihre Freundin durch Ihr gemeinsames Kind das jüngste Kind zu betreuen. Jedoch muss Sie daneben noch zwei weitere Kleinkinder betreuen. Bereits dies würde ihr – wie auch die Vergangenheit gezeigt hat – eine Erwerbstätigkeit nicht bzw. nur im sehr geringen Umfang erlauben.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Freundin gegen den anderen Kindesvater reduziert ihre Bedürftigkeit. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch Ihnen ggü. durch den Unterhaltsanspruch ggü. dem anderen Mann reduziert wird. Es obliegt grundsätzlich Ihrer Freundin, die Haftungsanteile der beiden Väter offen zu legen. Geschieht dies nicht, kann der Unterhalt auch nicht zuerkannt werden.
Da der Unterhaltsanspruch durch den Übergang auf die Behörde seine Natur und den Inhalt nicht verliert, muss nunmehr diese, wenn sie den übergegangenen Anspruch geltend macht, die Haftungsanteile der beiden Väter darlegen.
Ist dies bisher noch nicht geschehen, wonach es aufgrund Ihrer Schilderung aussieht, ist der Anspruch auch noch nicht schlüssig dargelegt, so dass zu einer Zahlung des Betreuungsunterhaltes grundsätzlich nicht geraten werden könnte.
Der Kindesunterhalt für Ihr Kind ist natürlich unabhängig von der Verpflichtung des anderen Vaters zu zahlen. Den Kindesunterhalt für die anderen beiden Kinder haben Sie jedoch in keinem Fall zu zahlen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehre Frau Krüger,
zuerst möchte ich mich für die aussagekräftige und umgehende Antwort bedanken.
Wenn ich Ihre Darlegung richtig verstanden habe, hat die ARGE zu prüfen, ob vom KV der ersten beiden B-Unterhalt verlangt werden kann. Wie ist zu verfahren, wenn dieses Verfahren übermäßig lange dauert bzw. die Prüfung verweigert wird? Des Weiteren entnehme ich Ihrer Darlegung, dass ich bis zur endgültigen Klärung lediglich den K-Unterhalt zahlen soll, auch mit der Gefahr hin, dass meiner Partnerin das B-Unterhalt angerechnet wird.
Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich würde Ihnen anraten die ARGE aufzufordern die Haftungsanteile hinsichtlich des Betreuungsunterhaltes für beide Väter darzulegen. Hierzu zählt nicht nur die Behauptung beider Einkommensverhältnisse sondern auch dessen Nachweis durch geeignete Unterlagen. Bis dieser Unterhalt schlüssig dargelegt wurde, haben Sie den Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht zu zahlen. Es liegt somit im Interesse der ARGE die Einkommensverhältnisse und Haftungsanteile zu prüfen.
Sie sollten jedoch monatlich Rücklagen bilden, da Sie zum Unterhalt, wenn dessen Höhe dann mal zutreffend festgestellt wird, ab Verugsetzung verpflichtet sind, d.h. ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie erstmals aufgefordert wurden.
Sofern Sie nicht zahlen, dürfte dies auf die Leistungen Ihrer Freundin nicht angerechnet werden, da Sie an die ARGE ja nur den Unterhalt zu zahlen haben, der durch die Leistungen der ARGE auf sie übergegangen ist. Wenn die ARGE die Leistungen für Ihre Freundin in Höhe des Betreuungsunterhaltes kürzt, müssen Sie diesem in jeden Fall nicht mehr an die ARGE zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin