4. August 2016
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14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden grundsätzlich nur Einkünfte bestimmter Art angerechnet, die sich aus § 3 BEEG ergeben.
Die Erbschaft und der daraus resultierende Verkaufserlös sind keine Einkünfte, die unter die genannte Vorschrift fallen.
Von daher wird der erzielte Verkaufserlös nicht angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen