8. November 2006
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23:07
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 53 f I StGB ist ein Widerruf der Bewährung zum einen möglich, wenn in der Bewährungszeit Straftaten begangen werden, zum anderen aber auch dann, wenn gegen Weisungen und Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen wird. Wenn es nun zu einem positiven Befund bei Urintest oder Haarscreening kommt, so verstoßen Sie gegen die Auflage, die Drogenfreiheit nachzuweisen, also quasi keine Drogen zu nehmen. Die Bewährung kann also auch dann widerrufen werden, wenn die Handlung für sich genommen einen Straftatbestand nicht erfüllt.
Auflagen und Weisungen dürfen natürlich nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Vorschreiben der Frisur könnte einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Eine dazu passende Entscheidung kann ich gegenwärtig leider nicht nennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht