Sehr geehrter Fragesteller,
im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - um einen solchen Fall wird es bei Ihnen mutmaßlich gehen - ist der Streitwert, nach dem sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnenden Gebühren richten, gemäß § 42 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts des betroffenen Arbeitnehmers. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wird eine Abfindung diesem Streitwert nicht hinzugerechnet.
Die für gerichtliche Verfahren mit dem GKG geschaffenen Wertvorschriften sind nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVG auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwendbar.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Höhe der Abfindung keinen Einfluss auf die Höhe der vom Rechtsanwalt zulässigerweise berechneten Gebühren haben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - um einen solchen Fall wird es bei Ihnen mutmaßlich gehen - ist der Streitwert, nach dem sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnenden Gebühren richten, gemäß § 42 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts des betroffenen Arbeitnehmers. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wird eine Abfindung diesem Streitwert nicht hinzugerechnet.
Die für gerichtliche Verfahren mit dem GKG geschaffenen Wertvorschriften sind nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVG auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwendbar.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Höhe der Abfindung keinen Einfluss auf die Höhe der vom Rechtsanwalt zulässigerweise berechneten Gebühren haben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt