Begriffsverwendung 'Gutachten'

19. September 2009 11:38 |
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Generelle Themen


Ich bin Immobilienmaklerin. und erstelle mit einem EDV-Programm Berwertungen von Immobilien. Wie darf ich diese Ausarbeitung nennen?

Verkehrswertgutachten, Verkaufswertgutachten?

Darf ich den Begriff Gutachten überhaupt verwenden, wenn ich keine entsprechende Qualifizierung als Gutachterin nachweisen kann, bzw. ist es nötig eine derartige Qualifizierung zu haben, um meine Berwertung der Immobilie als Gutachten bezeichnen zu dürfen?
Haben Sie eventuelle Alternativen?
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Bei der Kommunizierung Ihrer Bewertung von Immobilienwerten können, wenn Sie Begriffe wie Verkehrswert verwenden möglicherweise wettbewerbsrechtliche Probleme entstehen.

Der Begriff Verkehrswert stammt aus §194 BauGB und bezeichnet den Wert eines Grundstücks, den der amtliche Gutachterausschuss festgelegt hat.
Ob, wenn Sie eine derartige Bezeichnung verwenden, bereits gegen § 5 UWG verstoßen, der irreführende Geschäftshandlungen verbietet (darunter fallen auch Angaben die objektiv als irreführend bewertet werden können), kann im Rahmen dieses Forums nicht abschließend beurteilt werden.
Nach überschlägiger Prüfung konnten zwar keine Urteile gefunden werden, die die von Ihnen gewählten Bezeichnungen als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, aus anwaltlicher Vorsicht würde ich Ihnen von der Verwendung möglicherweise irreführender Bezeichnungen abrate.

Zulässig ist es, wenn Sie den von Ihnen ermittelten Wert neutral als Wertermittlung angeben und gleichzeitig deutlich sichtbar machen auf welcher Grundlage der Wert ermittelt wurde und wer den Wert ermittelt hat.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Daniel Harfst
Rechtsanwalt


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