11. September 2020
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23:51
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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nach § 22 Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) kann ein Ausbildungsverhältnis zwar noch in der Probezeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden, hier ergibt sich aber ein ganz grosses ABER:
Jede Kündigung unterliegt auch außerhalb des Kündigungsschutzes einer Kontrolle gegen [b]Rechtsmißbrauch [/b]und [b]willkürlichen Erwägungen[/b]. Damit halte ich die Kündigung in dem hiesigen Fall für rechtswidrig, so daß diese sofort binnen 3 Wochen nach Kündigungserhalt beim zuständigen Arbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden sollte.
Es gibt genügend gute Argumente, mit denen sogar die bedenkliche Vorgehensweise des Arbeitgebers vorgetragen und auch noch bewiesen werden kann. Die zuvorige Hinterfragung der doppelten Vertragsgestaltung, die ich ihrerseits für rechtswidrig halte, kann nicht zu Nachteilen führen, wie diese nun bei Ihrem Sohn vorliegen.
Die Kündigungsschutzklage kann unter Prozesskostenhilfe anhängig macht werden, so daß die Staatskasse sogar hierzu einen Rechtsanwalt finanzieren würde.
Die Klage hat und hätte in meinen Augen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei benötigter weiterer Hilfe stehe ich hierfür auch gerne in unserer Bundeshauptstadt zur Verfügung.
Bei Rückfragen wollen Sie bitte die Nachfragefunktion nutzen oder ( zu Bürozeiten ) auch gerne in meiner Kanzlei in Dresden anrufen.
Mit besten Grüssen und gute Nacht.....
Fricke
RA