Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der gesetzliche Urlaub soll der Erholung dienen, damit sich der Arbeitnehmer regenerieren kann. Dementsprechend verbietet § 8 BUrlG die Erwerbstätigkeit im Urlaub, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht.
Nicht urlaubszweckwidrig sind Tätigkeiten, die nicht annähernd den selben denselben Umfang haben, wie die suspendierte Tätigkeit. Möglich sind ebenfalls Tätigkeiten, die dem körperlichen oder geistigen Ausgleich dienen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitstätigkeit ähnlich ggf. sogar identisch ist. In diesem Fall ist eine Urlaubszweckwidrigkeit anzunehmen.
Problematisch kann auch sein, wenn Sie mit der neuen Tätigkeit in Konkurrenz mit dem alten Arbeitgeber treten würden. Eine Konkurreztätigkeit während des Arbeitsverhältnis verbietet § 60 HGB.
Verstossen Sie gegen das Verbot aus § 8 BUrlG drohen eine Unterlassungsaufforderung des bisherigen Arbeitgebers, sowie ggf. eine Abmahnung und eine darauf folgende Kündigung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes,
mein bisheriges Arbeitsverhältnis wurde von mir gekündigt. Deshalb würden mich eventuelle Auswirkungen auf das neue Arbeitsverhältnis interessieren. Der neue Arbeitgeber weiß ja nicht unbedingt, dass ich im Urlaub bei ihm anfange.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Überschneidung kann Ihrem Arbeitgeber bei der Anmeldung zur Sozialversicherung bekannt werden. Teilweise enthalten auch die Urlaubsbescheinigungen die genauen Urlaubsdaten.
Sie sollten m.E. dem neuen Arbeitgeber keinen Anlass zum Misstrauen geben. Wenn Sie das Risiko gegenüber dem alten Arbeitgeber eingehen wollen, sollten Sie gegenüber dem neuen Arbeitgeber mit offenen Karten zu spielen. Eine verheimlichte Doppelbeschäftigung kann u.U. auch beim neuen Arbeitgeber abgemahnt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt